(1) Diese Arbeitshilfen gelten für die Planung, den Bau und den Betrieb von abwassertechnischen
Anlagen in Liegenschaften des Bundes gemäß den Richtlinien für die Durchführung von
Bauaufgaben des Bundes (RBBau).
(2) Bezüglich der in dieser Spezifikation genannten Normen, anderen Unterlagen und
technischen Anforderungen, die sich auf Erzeugnisse/Prüfverfahren beziehen, gilt,
dass auch Erzeugnisse/Prüfverfahren angewendet werden dürfen, die Normen oder sonstigen
Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU oder
anderer Vertragsstaaten des EWR oder der Türkei entsprechen, sofern das geforderte
Schutzniveau auf Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht
wird.
Ziele
(3) Die Arbeitshilfen Abwasser dienen vorrangig der Einhaltung des § 7 BHO, Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. RBBau A, Ziff. 1 in Verbindung mit K
5, Ziff. 1 ff.), unter Beachtung wasserbehördlicher Auflagen sowie der Grundsätze
der Nachhaltigkeit.
(4) Die Regelungen der Arbeitshilfen Abwasser sind grundsätzlich zu beachten. Sie
stellen Anforderungen zur Sicherung der Qualität von planerischen, baulichen und betrieblichen
Leistungen dar, die vor, während und nach dem Erbringen von Leistungen zu erfüllen
sind. Sie dienen zugleich der Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und somit
vergleichbaren Vorgehensweise. In begründeten Einzelfällen kann jedoch aufgrund
länderspezifischer oder kommunaler, rechtlicher Vorgaben oder
außergewöhnlicher örtlicher Verhältnisse
von den Regelungen abgewichen werden.
BMVg-spezifische Regelungen
(5) Die Arbeitshilfen Abwasser dienen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung (BMVg) als baufachliche Richtlinien für den Bereich Abwasser. Daneben
sind Baufachliche Richtlinien für die Durchführung von Baumaßnahmen der Bundeswehr, Allgemeiner Umdruck Nr. 151, Allgemeiner Teil mit den Abschnitten 1. "Grundsätze
und Zielsetzungen" sowie 2. "Baufachliche Anforderungen/ Hinweise zur Planung und
Ausführung" zu beachten.
Bearbeitung
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und das BMVg
haben die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen als Leitstelle des Bundes für Abwassertechnik
benannt. In diesem Zusammenhang hat die
OFD Niedersachsen, Bau und Liegenschaften, Waterloostraße 4, 30169 Hannover
den Auftrag, die Arbeitshilfen Abwasser zu erarbeiten und fortzuschreiben sowie DV-gestützte
Informationssysteme zu entwickeln. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird sie vom
Arbeitskreis Abwasser und zuarbeitenden Arbeitsgruppen sowie von freiberuflich Tätigen
unterstützt. Die Mitwirkenden sind im Impressum aufgeführt.
Vertrieb
(7) Die Arbeitshilfen Abwasser werden in der aktuellen Fassung im Internet unter der
Adresse
im HTML- und PDF-Format ohne Zugangsbeschränkung vorgehalten. Im Internet erfolgt
eine kontinuierliche Aktualisierung der Arbeitshilfen. Die letzte Aktualisierung wird
durch das Datum kenntlich gemacht und in der Änderungsverfolgung dokumentiert.