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A-2.3.2 Hinweise zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses für die optische Inspektion
Für die Durchführung der optischen Inspektion ist ein Leistungsverzeichnis (LV) zu erstellen. Dazu ist gemäß Vergabe- und Vertragshandbuch [VHB] das Standardleistungsbuch für das Bauwesen zu verwenden [STLB-Bau LB 009].
Sofern die optische Inspektion durch das BwDLZ mit Bw-eigenem Gerät erfolgt, kann auf ein LV verzichtet werden.
Bei der Erstellung des LV ist für die Ausführung der Inspektionsleistungen die Gültigkeit der Baufachlichen Richtlinien Abwasser vertraglich zu vereinbaren.
Folgende Leistungen sind bei Bedarf zu berücksichtigen:
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Öffnen und Schließen von Hausanschlüssen,
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Stundenlohnarbeiten,
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Stillstandzeiten (Personal, Geräte),
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Zusätzliche An- und Abfahrten,
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Zusätzliches Umsetzen bei Inspektion von der Gegenseite,
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Besondere Leistungen entsprechend VOB/C, DIN 18299,
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Herstellen der Zugänglichkeit von Schächten/Inspektionsöffnungen.
Die folgenden Aspekte sind in der Leistungsbeschreibung zu beachten:
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Für das Betreten der Liegenschaft bestehen ggf. besondere Auflagen (z. B. das Anmelden von Personen bzw. Fahrzeugen). Dies ist mit dem zuständigen Betreiber zu klären und dem AN mit Zugang der Ausschreibungsunterlagen mitzuteilen.
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Der AN ist davon in Kenntnis zu setzen, wenn in der Liegenschaft Schächte ohne fest eingebaute Steighilfen betrieben werden. Für den Einstieg in diese Schächte ist vom AN eine mobile Steighilfe vorzuhalten.
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Bekannte Bereiche mit besonderen Gefährdungen müssen angegeben werden.
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Die Abrechnungsgrundlage für Inspektionsleistungen ist die tatsächlich untersuchte Rohrlänge. Das Öffnen und Schließen von Schachtabdeckungen, Rostverschraubungen etc. wird nicht gesondert vergütet und ist in den EP einzurechnen.
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Das Inspektionspersonal darf nur in Abstimmung mit dem AG gewechselt werden. Der AG behält sich das Recht vor, einen Wechsel des Untersuchungspersonals zu verlangen.
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Während der optischen Inspektion ist der zu untersuchende Teil des Systems von Abwasser freizuhalten. Hierzu sind vom AN geeignete Maßnahmen zu treffen. Im Ausnahmefall darf der zu untersuchende Kanal mit nicht mehr als 10 % des Querschnitts mit Wasser gefüllt sein. Durch den ggf. entstehenden Rückstau dürfen keine Schäden entstehen. Sind bei dem zu untersuchenden Kanal mehr als 10% des Querschnitts durch Wasser gefüllt, hat sich der AN in Absprache mit der örtlichen Bauüberwachung über das weitere Vorgehen abzustimmen. Ggf. kann die örtliche Bauüberwachung in Absprache mit dem Betreiber/Nutzer die Reduzierung von Zuflüssen aus Leitungen veranlassen (z. B. Küchen, Toiletten, Waschplätze).
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Die Geschwindigkeit der Kamera muss dem Objektzustand angepasst werden. Eine Kamerageschwindigkeit von 10 cm/s ist nicht zu überschreiten. Hierdurch soll die ingenieurtechnische Auswertung der Videoaufzeichnungen optimiert werden.
Beim Einsatz der Kugelbild-Scantechnik ist die Fahrgeschwindigkeit dem gewählten Bildaufnahmeintervall anzupassen.
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In verschwenkter Kameraposition ist - außer zur Aufzeichnung eines Längsrisses - keine Axialfahrt zulässig. Eine ruhige Kameralage in der Rohrachse ist während der optischen Inspektion zu gewährleisten.
Schachtinspektion
Für die Schachtinspektion gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation wie bei der Inspektion von Kanälen und Leitungen.
Der AN ist davon in Kenntnis zu setzen, wenn in der Liegenschaft Schächte ohne fest eingebaute Steighilfen betrieben werden. In diesen Schächten sind fehlende Steighilfen nicht zu dokumentieren. Für den Einstieg in diese Schächte ist vom AN eine mobile Steighilfe vorzuhalten.
Es ist eine indirekte Schachtinspektion in Kombination mit einer Videodokumentation durchzuführen.
Qualifikation
Bewerber/Bieter müssen im Zuge des Vergabeverfahrens und während der Ausführung der Leistungen die erforderliche fachliche Qualifikation und Leistungsfähigkeit des Unternehmens nachweisen und erfüllen (Fachkunde und Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung).
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber /Bieter im Vergabeverfahren die Erfüllung der Anforderungen und die Gütesicherung des Unternehmens nach [RAL-GZ 961] bzw. [RAL-GZ 968] mit dem Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens für die geforderte Beurteilungsgruppe „I“ nachweist.
Alternativ gilt der Nachweis als erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen der Beurteilungsgruppe „I“ im Vergabeverfahren über einen Prüfbericht nachweist und im Auftragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Vertrag zur Einhaltung der Gütesicherung abschließt und die zugehörige Eigenüberwachung durchführt.
Ausrüstung
Die Anforderungen an die Ausrüstung der Inspektionssysteme sind dem Merkblatt DWA-M 149-5 zu entnehmen.
Untersuchungsbericht
Für jedes inspizierte Objekt sind nachfolgende Anforderungen an den Umfang der Informationen in einem Untersuchungsbericht in tabellarischer oder grafisch aufbereiteter Form zu erfüllen.
Kanäle und Leitungen
In einem Untersuchungsbericht für Kanäle oder Leitungen müssen mindestens enthalten sein:
*
Grundlageninformationen (vgl. Anh. A-2.3.4) im Kopf des Untersuchungsberichtes:
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Bezeichnung des inspizierten Objektes (Haltung, Leitung)
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Bezeichnung des Zu- und Ablaufknotens
*
Inspektionsrichtung
*
Inspektionsdatum
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weitere Grundlageninformationen (vgl. Anh. A-2.3.4):
*
Ort und Straße
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Liegenschaftsbezeichnung
*
Firma und Inspekteur
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Inspektionsverfahren und Kamerasystem
*
Art des Datenträgers (Speichermedium)
*
Fortlaufende Nummerierung des Datenträgers
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Inspektionslänge
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Wetterverhältnisse
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Profilart, Höhe, Breite, Material, Innenschutz, Kanalart
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Anschlussinformationen (bei Abzweigen und Stutzen)
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Informationen für jede Feststellung:
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Stationierung
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Videoreferenz (Time-Code, Framenummer)
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Kodierung gem. festgelegtem Kodiersystem (Anhang A-2.3.7.1) einschließlich Quantifizierungen und Streckenfeststellungen
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Langtext der Kodierung
Die Informationen müssen übersichtlich und nachvollziehbar im Untersuchungsbericht angeordnet sein. Die Darstellung der Feststellungen kann in tabellarischer oder grafisch aufbereiteter Form (z. B. als Haltungsgrafik) erfolgen.
Es stehen Beispiele für eine Haltungsgrafik als PDF-Datei zur Verfügung.
Stand Dezember 2015
 
Schächte und Inspektionsöffnungen
In einem Untersuchungsbericht für Schächte oder Inspektionsöffnungen müssen mindestens enthalten sein:
*
Grundlageninformationen (vgl. Anh. A-2.3.5) im Kopf des Untersuchungsberichtes:
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Bezeichnung des inspizierten Objektes (Schacht, Inspektionsöffnung)
*
Inspektionsdatum
*
weitere Grundlageninformationen (vgl. Anh. A-2.3.5):
*
Ort und Straße
*
Liegenschaftsbezeichnung
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Firma und Inspekteur
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Inspektionsverfahren
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Art des Datenträgers (Speichermedium)
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Fortlaufende Nummerierung des Datenträgers
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Vertikaler Bezugspunkt und Bezugspunkt für die Lage am Umfang
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Schachtskizze (Draufsicht) mit Lage der Anschlüsse
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Anschlussinformationen (Umfang gemäß festgelegtem Kodiersystem)
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Informationen für jede Feststellung:
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Vertikale Lage
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Videoreferenz (Time-Code, Framenummer)
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Kodierung gem. festgelegtem Kodiersystem (Anhang A-2.3.7.2) einschließlich Quantifizierungen und Streckenfeststellungen
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Langtext der Kodierung
Die Informationen müssen übersichtlich und nachvollziehbar im Untersuchungsbericht angeordnet sein. Die Darstellung der Feststellungen kann in tabellarischer und zusätzlich in grafisch aufbereiteter Form (z. B. als Schachtskizze) erfolgen.
Es steht ein Beispiel für eine Schachtgrafik als PDF-Datei zur Verfügung.
Stand Oktober 2008