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A-2.5.11 Hinweise zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses für die Dichtheitsprüfung
Die Leistungen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen sind gesondert auszuschreiben, da diese nicht vom Durchführenden der Baumaßnahme zu erbringen sind (vgl. Kap. 3.3.4).
Es ist ein Leistungsverzeichnis (LV) zu erstellen, welches gemäß Vergabe- und Vertragshandbuch [VHB] mit dem Standardleistungsbuch für das Bauwesen [STLB-Bau LB 009] aufzustellen ist.
Bei der Erstellung des LV ist für die Ausführung der Dichtheitsprüfungen die Gültigkeit der Baufachlichen Richtlinien Abwasser vertraglich zu vereinbaren.
Folgende Leistungen sind bei Bedarf zu berücksichtigen:
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Verschließen von Kanälen, Leitungen und Schächten zum Zwecke der Prüfung.
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Herstellen der Zugänglichkeit von Anschlüssen auf Leitungen und Schächten.
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Prüfung von Bereichen mit Tangentialschächten, da hier ein erhöhter Aufwand zum Absperren und Sichern der Prüforgane besteht.
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Öffnen und Schließen von Schächten mit verschraubbaren Schachtabdeckungen und geschlossener Rohrdurchführung.
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Bei der Prüfung von Kanälen mit Sonderprofil (z. B. Stauraumkanal mit Trockenwetterrinne) ist im Vorfeld der Ausschreibung die Prüfbarkeit zu klären.
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Besondere Leistungen entsprechend VOB/C, DIN 18299.
Die folgenden Aspekte sind in der Leistungsbeschreibung zu beachten:
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Kanäle müssen vor der Durchführung von Dichtheitsprüfungen gereinigt werden.
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Der AN ist davon in Kenntnis zu setzen, wenn in der Liegenschaft Schächte ohne fest eingebaute Steighilfen betrieben werden. Für den Einstieg in diese Schächte ist vom AN eine mobile Steighilfe vorzuhalten.
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Anschlussmöglichkeiten für Strom und Frischwasser müssen vorab dem Ausführenden bekannt gegeben werden. Die Druckverhältnisse am Zapfpunkt müssen geprüft werden (mind. 3 bar Vordruck erforderlich). Abweichungen hiervon sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.
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Auf Bereiche mit besonderen Arbeitsbedingungen ist der AN hinzuweisen (z. B. Einschränkungen bezüglich Lärm, Arbeitszeiten, Wassermengen, Zugänglichkeit).
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Für das Betreten der Liegenschaft bestehen ggf. besondere Auflagen (z. B. das Anmelden von Personen bzw. Fahrzeugen). Dies ist mit dem zuständigen Betreiber zu klären und dem AN mit Zugang der Ausschreibungsunterlagen mitzuteilen.
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Besondere Randbedingungen müssen angegeben werden, z. B. Bereiche mit Gefährdungen.
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Die Abrechnungsgrundlage für die Prüfleistung von Kanälen und Leitungen ist die geprüfte Rohrlänge. Das Öffnen und Schließen von Schachtabdeckungen, vorhandenen Reinigungsstücken, etc. wird nicht gesondert vergütet und ist in den EP einzurechnen.
Bewerber/Bieter müssen im Zuge des Vergabeverfahrens und während der Ausführung der Leistungen die erforderliche fachliche Qualifikation und Leistungsfähigkeit des Unternehmens nachweisen und erfüllen (Fachkunde und Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung).
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber /Bieter im Vergabeverfahren die Erfüllung der Anforderungen und die Gütesicherung des Unternehmens nach [RAL-GZ 961] bzw. [RAL-GZ 968] mit dem Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens für die geforderte Beurteilungsgruppe „D“ nachweist.
Alternativ gilt der Nachweis als erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen der Beurteilungsgruppe „D“ im Vergabeverfahren über einen Prüfbericht nachweist und im Auftragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Vertrag zur Einhaltung der Gütesicherung abschließt und die zugehörige Eigenüberwachung durchführt.
Der Abstand der im Vorlauf der Dichtheitsprüfung zu erfolgenden Reinigungsmaßnahmen darf für Schmutz- und Mischwasserkanäle max. 24 Stunden betragen. Da die Dichtheitsprüfung i.d.R. mehr Zeit beansprucht als die Reinigung, ist eine Koordinierung der Arbeitsabläufe durch die örtliche Bauüberwachung erforderlich.