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A-8.7 Kostenvergleich und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Veranlassung
Bei der Festlegung des Bedarfs an Baumaßnahmen ist Aspekten der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich Rechnung zu tragen (vgl. [RBBau], Abschnitt K 5).
Darüber hinaus ist bei der Betrachtung mehrerer gleichwertiger Sanierungsvarianten, die aufgrund
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unterschiedlicher Investitionskosten und Zeitpunkte,
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unterschiedlicher Nutzungsdauern oder
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unterschiedlicher laufender Kosten
nicht direkt vergleichbar sind, auf Grundlage der Kostenschätzung (TS 3) eine Kostenvergleichsbetrachtung anzustellen (vgl. [RBBau]).
Im Bedarfsfall ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gem. § 7 BHO mit Berücksichtigung weitergehender Aspekte (z. B. Nachhaltigkeit) durchzuführen, wenn die Planungsvarianten aus betriebswirtschaftlicher Sicht ähnlich zu bewerten sind.
Grundsätzlich sind Überlegungen anzustellen, ob es gewichtige Gründe für einen Projektvorschlag gibt, der von der kostengünstigsten Lösung abweicht (vgl. [LAWA]).
Zuständigkeit
Abweichend von den Regelungen der RBBau obliegt die Kostenvergleichsbetrachtung bzw. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung innerhalb der LAK-Bearbeitung der Baudurchführenden Ebene der Bauverwaltung. Bei der Vergabe der LAK-Bearbeitung (Teil B) an freiberuflich Tätige ist sie gesondert zu beauftragen.