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A-10.3.11 Sicherheit gegen Austritt von Leichtflüssigkeit bei Rückstau
Zur Sicherheit gegen Austritt von Leichtflüssigkeiten ist der Nachweis der erforderlichen Überhöhung nach [DIN 1999-100] in Verbindung mit [DIN EN 858-2] zu führen.
Die erforderliche Überhöhung (Üerf) ist für das Niveau der tiefsten Oberkante des Schachtaufbaus (NA), aus dem Leichtflüssigkeit austreten könnte, nachzuweisen. Sie setzt sich zusammen aus dem Überstand der gespeicherten Leichtflüssigkeit (ΔLF) über dem maßgebenden Wasserspiegelniveau (Nw) und einem Sicherheitszuschlag (Z = 3 cm).
Das maßgebende Niveau Nw ist das jeweils höhere aus dem maßgebenden zuflussseitigen Niveau (NF) und dem maßgebenden abflussseitigen Niveau (NR) bei Rückstau aus der Kanalisation.
Bei bestehenden Anlagen ist im Einzelfall vor Ort die geeignete Rückstausicherung zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Leichtflüssigkeitsabscheider konstruktionsbedingt keine gesonderte Rückstausicherung benötigen.
Die Einschätzung, ob die vorhandene Sicherung gegen Austritt von Leichtflüssigkeit geeignet ist, trifft der Fachkundige im Rahmen der Generalinspektion. Dabei ist der Stand der Technik abweichend von den Regeln der Technik zu berücksichtigen.
Bezüglich der Rückstausicherung sind vier Fälle zu unterscheiden.
Fall 1
Die nach [DIN EN 858-2] und [DIN 1999-100]notwendigen Überhöhungen sind vorhanden. Das Niveau der tiefsten Oberkante des Schachtaufbaus (NA), aus dem Leichtflüssigkeit austreten könnte, liegt entsprechend über dem maßgebenden Niveau der zu entwässernden Fläche (NF) und dem Niveau der örtlichen Rückstauebene (NR). Die Ermittlung der erforderlichen Überhöhung (Üerf) erfolgt nach [DIN 1999-100] Anhang B.
Abb. A-10 - 1 Schematische Darstellung Fall 1
NA
Niveau der tiefsten Oberkante des Schachtaufbaus, aus dem Leichtflüssigkeit austreten könnte
NF
maßgebendes Niveau der zu entwässernden Fläche nach DIN EN 858-2:2003-10, 5.6
NR
Niveau der örtlichen Rückstauebene
NW
maßgebendes Niveau des kommunizierenden Wasserspiegels (hier NF > NR)
hLF
Schichtdicke der Leichtflüssigkeit bei maximaler Speichermenge im Gehäuse des Abscheiders, wenn der Leichtflüssigkeitsspiegel an der tiefst gelegenen Oberkante des Schachtaufbaus ansteht
ΔLF
Überstand des Leichtflüssigkeitsspiegels zum kommunizierenden Wasserspiegel
Üerf
erforderliche Überhöhung nach DIN EN 858-2:2003-10, 5.6, d.h. Höhendifferenz zwischen den Niveaus NF und NA
ÜF
Überhöhung nach DIN EN 858-2:2003-10, 5.6, d.h. Höhendifferenz zwischen den Niveaus NF und NA (hier dargestellt: ÜF = Üerf)
ÜR
Überhöhung zur örtlichen Rückstauebene der entwässernden Kanalisation, d.h. Höhendifferenz zwischen den Niveaus NR und NA (hier dargestellt: ÜR > Üerf)
Z
Höhenmaß von 3cm als Sicherheitszuschlag
Für Anlagen nach Fall 1 sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Fall 2
Die erforderliche Überhöhung zum maßgebenden Niveau der zu entwässernden Flächen (NF), ist gewährleistet (ÜF Üerf), die erforderliche Überhöhung zum Niveau der örtlichen Rückstauebene (NR) ist jedoch nicht gegeben (ÜR < Üerf).
Abb. A-10 - 2 Schematische Darstellung Fall 2
NA
Niveau der tiefsten Oberkante des Schachtaufbaus, aus dem Leichtflüssigkeit austreten könnte
NF
maßgebendes Niveau der zu entwässernden Fläche
NR
maßgebendes Niveau der örtlichen Rückstauebene
hLF
Schichtdicke der Leichtflüssigkeit bei maximaler Speichermenge im Gehäuse des Abscheiders, wenn der Leichtflüssigkeitsspiegel an der tiefst gelegenen Oberkante des Schachtaufbaus ansteht
ÜF
Überhöhung nach DIN EN 858-2:2003-10, 5.6, d.h. Höhendifferenz zwischen den Niveaus NF und NA
K
Kanal
S
Schlammfang
AB
Abscheider
Für Anlagen nach Fall 2 ist als Rückstausicherung im Ablauf der Anlage ein Rückstauverschluss nach [DIN EN 13564-1], Typ 2 bzw. Typ 3F, oder ein nachweislich gleichwertiges System zulässig.
Fall 3
Die erforderliche Überhöhung ist zulauf- und ablaufseitig nicht vorhanden. Der Zufluss kann jedoch sicher unterbrochen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die an der Abscheideranlage angeschlossenen Einleiter ihren Betrieb einstellen können.
Bei angeschlossenen Niederschlagsflächen kann der Zufluss nicht unterbrochen werden. In [DIN EN 858-1] wird bei Abscheidern eine Bypass- Einrichtung zugelassen. Bei Starkregen, wird der stark verschmutzte Spülstoß des Abwassers bei Ereignisbeginn dem Abscheider zugeführt; mit Hilfe des Koaleszenzfilters erfolgt die Trennung des Abwassers von Leichtflüssigkeiten. Im weiteren Abflussgeschehen wird die Konzentration der Leichtflüssigkeit vermindert, da diese zum Großteil bereits abgespült ist und mögliche Restanteile durch den Niederschlag verdünnt werden. Das gering verschmutzte Abwasser wird anstatt durch den Abscheider über den Bypass nach [DIN EN 858-1] Punkt 6.5.5 abgeleitet.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Zufluss zum Abscheider ohne weiteres auch bei Niederschlagsflächen ohne Umweltgefährdung unterbrochen werden kann. Ein möglicher Rückstau auf die zu entwässernde Fläche kann toleriert werden, da dieser ebenfalls in den Fällen 1 und 2 auf-treten kann und dort zulässig ist.
Abb. A-10 - 3 Schematische Darstellung Fall 3
NA
Niveau der tiefsten Oberkante des Schachtaufbaus, aus dem Leichtflüssigkeit austreten könnte
NF
maßgebendes Niveau der zu entwässernden Fläche
NR
maßgebendes Niveau der örtlichen Rückstauebene
hLF
Schichtdicke der Leichtflüssigkeit bei maximaler Speichermenge im Gehäuse des Abscheiders, wenn der Leichtflüssigkeitsspiegel an der tiefst gelegenen Oberkante des Schachtaufbaus ansteht
K
Kanal
S
Schlammfang
AB
Abscheider
Für Anlagen nach Fall 3 ist als Rückstausicherung im Ablauf der Anlage ein Rückstauverschluss nach [DIN EN 13564-1], Typ 2 bzw. Typ 3F oder ein nachweislich gleichwertiges System zulässig.
Im Zulaufbereich des Abscheiders empfiehlt sich der Einbau eines schwimmergesteuerten Absperrschiebers. Bei entsprechender Einstellung des Aufstausensors der Alarmanlage kann das mechanische Verschließen des schwimmergesteuerten Absperrschiebers durch den Aufstausensor signalisiert werden.
Fall 4
Die erforderliche Überhöhung ist zulauf- und ablaufseitig nicht vorhanden. Der Zufluss zum Abscheider kann nicht sicher unterbrochen werden.
Abb. A-10 - 4 Schematische Darstellung Fall 4
NA
Niveau der tiefsten Oberkante des Schachtaufbaus, aus dem Leichtflüssigkeit austreten könnte
NF
maßgebendes Niveau der zu entwässernden Fläche
NR
maßgebendes Niveau der örtlichen Rückstauebene
hLF
Schichtdicke der Leichtflüssigkeit bei maximaler Speichermenge im Gehäuse des Abscheiders, wenn der Leichtflüssigkeitsspiegel an der tiefst gelegenen Oberkante des Schachtaufbaus ansteht
K
Kanal
S
Schlammfang
AB
Abscheider
Für Anlagen gemäß Fall 4 schreibt die [DIN 1999-100] den Einbau von Doppelhebe- bzw. Doppelpumpanlagen (nach [DIN EN 12050-1],[DIN EN 12050-2], [DIN EN 752], [DIN EN 12056-4]) mit Rückstauschleife vor.
Wenn möglich, sollte auf den Einbau von Hebe- bzw. Pumpanlagen mit Rückstauschleife verzichtet werden. Die [DIN 1999-100]: 2016-12 (11.7) lässt es zu, dass bei Anlagen, die vor dem Erscheinen der Norm rechtmäßig in Betrieb waren, die Behörde andere Maßnahmen zum Schutz gegen Rückstauereignisse genehmigen kann. In ihrer Entscheidung folgt die Behörde überwiegend der Einschätzung des Fachkundigen im Generalinspektionsbericht hinsichtlich der Eignung der Rückstausicherung.
Bei bestehenden Anlagen ist zu prüfen, inwieweit die erforderliche Überhöhung durch bauliche Maßnahmen erreicht werden kann, z.B. durch Erhöhung der Schächte bei Anlagen außerhalb von Verkehrsflächen. Ist dies nicht möglich wird empfohlen, Rückstaupumpanlagen im Ablauf des Abscheiders einzubauen. Diese können in bestehende Schächte problemlos eingebaut werden.
Wird bei einer Neuanlage eine Doppelhebe-/Doppelpumpanlage eingebaut, sollte auf die Rückstauschleife verzichtet werden. Die Pumpen verfügen über eine Rückschlagklappe, so dass eine Rückstauschleife nicht erforderlich ist. Wird behördlicherseits eine Rückstauschleife gefordert, muss die Rückstauschleife mit einer Frostsicherung und einem Anfahrschutz versehen werden.