BFR Abwasser
Hilfe · Kontakt · Datenschutz · Impressum
StartKapitelAnhängeMaterialienLinks
Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Anhänge  > A-10 Bewirtschaftung und Betrieb > A-10.4 Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen für Fette > A-10.4.3 Baurechtliche und wasserrechtliche Systematik
A-10.4.3 Baurechtliche und wasserrechtliche Systematik
Grundsätzlich dürfen nur Abscheideranlagen für Fette mit CE- Kennzeichen eingebaut werden. Die Normen [DIN EN 1825-1] und [DIN EN 1825-2] enthalten nach Anlage 1/13.1 und Anlage 1/13.2 keine Festlegungen zur Standsicherheit der Abscheiderbehälter bzw. Dichtheit der Abscheideranlage gegenüber Fetten und zum Brandverhalten der Einbauteile. Bei der Planung neuer Abscheideranlagen für Fette ist dies vom Planer zu berücksichtigen.
Der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Anlagen ist auf der Grundlage von [DIN 19901] durch eine Typenstatik oder einen statischen Nachweis im Einzelfall zu erbringen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
*
Für Behälter aus Beton ohne Innenbeschichtung/Innenauskleidung ist das Eindringverhalten von Fetten im Abwasser in den Beton zu berücksichtigen.
*
Für Behälter aus Kunststoff sind für die statische Berechnung die erforderlichen Kennwerte unter Berücksichtigung des Medien-, Zeit- und Temperatureinflusses zu ermitteln.
Infolge des EuGH-Urteils C-100/13 wurden die bauordnungsrechtlichen Vorschriften grundlegend novelliert und Regelungen für Abscheideranlagen für Fette in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Abschnitt B4 aufgenommen. Diese sind auch für die Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen von Bedeutung.
Für die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen bzw. die Abwasserbeseitigung und die damit verbundene Erteilung von Genehmigungen / Erlaubnissen für Abwasserbehandlungsanlagen für Fette sind die betreffenden Behörden der Länder zuständig.
Durch das DIBt werden für CE-gekennzeichnete Abscheideranlagen für Fette keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) mehr erteilt.
Mit den Anträgen auf Genehmigungen / Erlaubnissen sollten nachfolgende Unterlagen eingereicht werden:
*
Leistungserklärung gemäß Verordnung (EU) 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) Anhang III in Verbindung mit den Angaben von [DIN EN 1825-1], Anhang ZA, Abschnitt ZA 2.2 mit den erklärten Leistungen: Brandverhalten, Dichtheit, Wirksamkeit, und Dauerhaftigkeit unter Angabe der Nenngröße, des Schlammfangvolumens und der maximalen Speichermenge.
*
Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Anlage auf der Grundlage von [DIN 19901] durch eine statische Berechnung bei vorgesehener Freiaufstellung bzw. durch eine Typenstatik bei vorgesehenem Erdeinbau unter Angabe der Einbaubedingungen (Einbautiefe, Erdüberdeckung, zulässiger Grundwasserstand, ggf. zusätzliche erforderliche konstruktive Maßnahmen gemäß Einbauanleitung des Herstellers).
Für die Festlegung der Bestimmungen für Planung, Bemessung, Einbau, Betrieb und Wartung sind im Übrigen grundsätzlich die Regelungen von [DIN EN 1825-2] und [DIN 4040-100] ggf. unter Anpassung an die konkrete Anlage zu beachten.
Bei Indirekteinleitung erfolgt die Überwachung in der Regel im Rahmen der kommunalen Indirekteinleiterkontrolle. Die Genehmigungspflicht nach Satzungsrecht entfällt, wenn die in der Indirekteinleiterverordnung zusätzlichen Festlegungen zu den Anwendungsbereichen, Bemessung, Einbau, Betrieb, Wartung, Kontrolle und Überprüfung eingehalten werden. In der Regel muss eine Einleitung dann der zuständigen Stelle (z.B. Tiefbau-, Stadtentwässerungsamt, Abwasserverband) nur angezeigt werden. Mit der Anzeige ist der Generalinspektionsbericht der Fettabscheideranlage einzureichen.
Wesentliche Änderungen einer genehmigungspflichtigen Abwasseranlage wie
*
Erweiterungen der Zulaufleitungen zur Abscheideranlage sowie
*
Erhöhung der zugeführten Abwassermenge in die Abscheideranlagen,
sind der örtlichen Behörde anzuzeigen. Ein Nachweis der ausreichenden Dimensionierung ist der Anzeige beizufügen.
Bei Küchen ohne Speisenherstellung und nur einer Speisenausgabe können örtliche Regelungen das Erfordernis eines Fettabscheiders festlegen.
Erfahrungen zeigen bei Speisenausgaben, dass die Abwasserbeschaffenheit die Anforderungen an die Abwasserqualität gem. Abwassersatzung im Regelfall einhalten und daher der Einbau eines Fettabscheiders entbehrlich ist.
Die Zulassungen und Nachweise, sowie die satzungsrechtlichen Genehmigungen bzw. Anzeigen sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.4.1 und A-10.4.2) beizufügen.