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2.2 Rechtsvorschriften des Bundes
(1) Wichtige Gesetze auf Bundesebene sind:
Gesetze
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2585), zuletzt geändert am 11. August 2010 durch Artikel 12 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 43 vom 17.08.2010 S. 1163).
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Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)
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Gesetz zum Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998, (BGBI. I S. 502), in Kraft getreten am 01. März 1999, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214). Das BBodSchG ist rechtlich im Bereich Abwasser relevant, da es Aussagen zur Entsiegelung enthält (§ 5).
Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
(2) Durch die 6. Novelle zum WHG wurden die wasserrechtlichen Anforderungen an Abwassereinleitungen grundlegend geändert.
Generelles Anforderungsniveau für das Einleiten (Direkt- und Indirekteinleitung) von Abwasser ist gemäß § 57 der Stand der Technik (St.d.T.).
Die Anforderungen nach dem St.d.T. werden durch Rechtsverordnungen, Anhänge zur Abwasserverordnung (bisher Verwaltungsvorschriften (VwV)) und als Anhänge zur Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift konkretisiert. Die Abwasserherkunftsverordnung wurde damit hinfällig und außer Kraft gesetzt.
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Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV), in der Fassung vom 17. Juni 2004, berichtigt am 14. Oktober 2004, zuletzt geändert am 19. Oktober 2007 durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht (BGBl. I Nr. 52 vom 25.10.2007 S. 2461)
In den Anhängen zu dieser Verordnung sind die Anforderungen für kommunales Abwasser und für industrielle, gewerbliche Bereiche geregelt. Die Aufzählung der Anhänge im Einzelnen, sowie Hinweise auf diejenigen Anhänge, die im Zuständigkeitsbereich des BMVg dabei von Bedeutung sind, sind dem Anh. A-11.1.2 zu entnehmen.
Bei den einzelnen Rechtsverordnungen, d. h. Anhängen zur Abwasserverordnung, wurde die Bezeichnung und Nummerierung der bisherigen Anhänge und Herkunftsbereiche beibehalten.
(3) Der in § 57 des WHG enthaltene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei Anpassungsmaßnahmen für vorhandene Einleitungen zu beachten.
(4) Grundsätzlich ist bei allen Baumaßnahmen die folgende Verordnung des Bundes zu beachten:
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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung-BaustellV),
zzt. gültige Fassung: 10.06.98, BGBl. I S. 1283, geändert durch Art. 15 V v. 23.12.2004 I 3758