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A-5.3 Niederschlagswasser­verschmutzung
Das von bebauten Flächen abfließende Niederschlagswasser weist je nach Herkunftsfläche unterschiedliche Verschmutzungsgrade auf. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen Abflüsse von Verkehrsflächen und von Metalldächern.
Die stoffliche Belastung aus Verkehrsflächen umfasst [Huber et al. 2015]:
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Abfiltrierbare Stoffe (AFS)
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Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
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Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
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Schwermetalle
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Auftausalze (Chloride)
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Enteisungsmittel bei Flugbetriebsflächen
Die stoffliche Belastung aus Metalldachabflüssen beinhaltet gelöste Schwermetalle [DWA-M 153], u.a.:
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Kupfer
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Zink
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Blei
Feststellung der Behandlungsdürftigkeit
Für die Einordnung der stofflichen Belastung des Niederschlagswassers in Abhängigkeit der Herkunftsfläche bezogen auf Liegenschaften des Bundes enthält Tab. A-5 - 2 eine Kategorisierung der Herkunftsflächen für die Einleitung von Niederschlagswasser in die Oberflächengewässer. Die Tabelle ist im Sinne einer Entscheidungsmatrix als Orientierungshilfe mit Ermessensspielraum für ortsbezogene Bewertungen zu verwenden.
Hinweis: In NRW ist die Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers entsprechend der Herkunftsflächen über den [Trennerlass] geregelt. Die Einordnung der Flächen gemäß Trennerlass ist konsistent zu Tab. A-5 - 2.
Tab. A-5 - 2 Niederschlagswasser-Verschmutzungskategorien nach Herkunftsflächen in Liegenschaften des Bundes in Anlehnung an [DWA-A 102, Gelbdruck]
Belastungskategorie
Fläche / Gebietsdefinition
gering (I)
Dachflächen und Dachflächen mit Metalleindeckung < 20 m² in Liegenschaften im Bereich von Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ohne Produktion und Güterumschlag und ohne signifikante Luftbelastung.
Fuß- und Radwege, Sport und Freizeitanlagen, Stellflächen ohne Kfz-Verkehr und ohne Fahrzeugwäsche.
Verkehrsflächen mit geringem Kfz-Verkehr (DTV < 300 bzw. 50 Wohneinheiten), Park- und Stellflächen mit geringer Frequentierung (z.B. Parkplätze für Beschäftigte) im Unterkunftsbereich.
mäßig (II)
Dachflächen in Liegenschaften im Bereich von Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten mit Produktion oder Güterumschlag oder signifikanter Luftbelastung.
Dachflächen mit Metalleindeckung > 20 m².
Verkehrsflächen mit mäßigem Verkehr (DTV < 2.000), Park- und Stellflächen mit mäßigem Verkehr (z.B. Besucherparkplätze) in Unterkunftsbereichen.
Verkehrs- und Stellflächen in technischen Bereichen mit geringem Kfz-Verkehr (DTV < 300) ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Niederschlagswasserqualität.
Verkehrs- und Stellflächen in technischen Bereichen mit mäßigem Kfz-Verkehr (DTV < 2000) ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Niederschlagswasserqualität.
Park- und Stellplätze mit mittlerer Frequentierung.
Start- und Landebahnen von Flugplätzen ohne Enteisung, Betankung oder Wäsche der Flugzeuge.
stark (III)
Verkehrs- und Stellflächen in technischen Bereichen mit mittlerem oder hohem Kfz-Verkehr (DTV > 2000) oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Niederschlagswasserqualität.
Start- und Landebahnen von Flugplätzen mit Enteisung sowie Flächen, auf denen eine Betankung, Enteisung oder Wäsche der Flugzeuge erfolgt.
Verkehrsflächen und Flächen von Abwasserbehandlungs- und Abfallentsorgungsanlagen.
Befestigte Gleisanlagen.
Flächen, auf denen mit Wasser gefährdenden Stoffen nach § 62 WHG umgegangen wird (z.B. nicht überdachte Tank- und Waschplätze).
Lagerflächen in technischen Bereichen (z.B. industrielle Reststoffe, Recyclingmaterial, Asche).
Die Behandlungsbedürftigkeit der Niederschlagwasserabflüsse der Belastungskategorien mit Bezug auf das Zielgewässer ist in Tab. A-5 - 3 dargestellt.
Tab. A-5 - 3 Behandlungsbedürftigkeit von Niederschlagswasserabflüssen
Zielgewässer
Gering belastetes Niederschlagswasser
mäßig belastetes Niederschlagswasser
stark belastetes Niederschlagswasser
Grundwasser
Versickerung und ggf. Behandlung nach DWA-A 138; vgl. Abb. A-5 - 2
Oberflächen-
wasser
Einleitung grundsätzlich ohne Behandlung möglich
Grundsätzlich geeignete technische Behandlung nach DWA-M 153 erforderlich
Eine Verdünnung und Vermischung von Niederschlagsabflüssen unterschiedlich stark verschmutzter Flächen mit dem Ziel, die Behandlungsbedürftigkeit bzw. die Anforderungen für die Einleitung in die Zielgewässer herabzusetzen, ist nicht zulässig.