Offene Bauweise (RAL-GZ 961: AK1 bis AK3)
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Bei schadhaften Abzweigen und Stutzen, wenn Innensanierungstechniken technisch oder
wirtschaftlich nicht geeignet;
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Bei Einstürzen und großen Undichtigkeiten als Sofortmaßnahme, wenn Innensanierungstechniken
technisch oder wirtschaftlich nicht geeignet;
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Anpassung des Anschlussrohrwerkstoffs an Werkstoff des Hauptrohrs im Rahmen einer
Neuanbindung an einen Rohrliner (z. B. mit Ringraumverfüllung);
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Ab DN 800 (Hauptkanal);
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Alle Rohrwerkstoffe.
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Außerbetriebnahme des Kanals erforderlich;
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Offene Baugrube, insbesondere bei großer Einbautiefe;
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Ggf. Grundwasserabsenkung erforderlich;
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Neben- und Folgearbeiten wie z. B. Straßensperrung, Wiederherstellen der Fahrbahnoberfläche;
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Bei der Bauausführung gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Kanal-
und Leitungsbau.
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Sichere Form der Schadensbehebung;
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Keine Querschnittsreduzierung;
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Verwendung von werksmäßig hergestellten Rohren und Bauteilen mit definierten Materialeigenschaften.
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Kostenintensiv;
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Ggf. unterschiedliches Setzungsverhalten von Altrohr und erneuertem Rohrabschnitt
kann zu Versätzen führen;
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Verbau- und Verdichtungsarbeiten sind mit Erschütterungen verbunden sofern nicht der
Einsatz von zeitweise fließfähigen selbstverdichtenden Verfüllmaterialien (Flüssigboden)
vorgesehen ist;
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Handhabung der Manschetten zur Abdichtung zwischen Altrohr und erneuertem Rohrabschnitt
ist bei großen Nennweiten problematisch.
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Einflüsse auf benachbarte Bäume und Sträucher durch Eingriff in Wurzelraum und Grundwasserabsenkung
sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren;
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Eingriffe in den Boden- und Wasserhaushalt sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren;
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Bei der Verwertung des Bodenaushubes ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG) zu beachten. Vorzugsweise sollte der Einsatz von Flüssigboden unter Verwendung
des Aushubmaterials vorgesehen werden;
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Für Grundwasserabsenkungen und -einleitungen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
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bei Verwendung von Flüssigboden: Güte- und Prüfbestimmungen des RAL-GG 507 oder ggf.
des BQF e.V.
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Sämtliche qualitätsrelevanten Arbeitsschritte (gemäß Verfahrenshandbuch RAL-GZ AK1
bis AK3) müssen kontinuierlich überprüft werden.
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Gemäß ZTV-Vorgaben bzw. Verfahrenshandbuch nach RAL-GZ AK1 bis AK3.
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