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3.1 Generelle Planung - Liegenschaftsbezogenes Abwasserentsorgungskonzept


Vorbemerkungen

(1) Die generelle Planung wird für Bundesliegenschaften in Form des "Liegenschaftsbezogenen Abwasserentsorgungskonzeptes (LAK)" durchgeführt. Hierbei wird die Liegenschaft als Ganzes betrachtet und ein entwässerungstechnisches Gesamtkonzept entwickelt.

Damit wird erreicht, dass sowohl die Auswirkungen von Einzelmaßnahmen auf das Gesamtsystem als auch übergeordnete, strukturelle Anforderungen als Vorgabe für die einzelnen Baumaßnahmen Berücksichtigung finden. Hinzu kommt, dass sich häufig

nicht auf ein Objekt im Entwässerungssystem fokussieren, sondern objektübergreifende Betrachtungen erforderlich sind. Mit einer generellen Planung können kostenoptimale Sanierungsvorschläge erarbeitet werden. Die Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit zeigt die folgende Grafik.

 
Abb. 3 - 1 Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung

3.1.1 Wahl / Festlegung des Entwässerungsverfahrens

(1) Es wird zwischen

unterschieden.

Trennsystem

(2) Im Trennsystem erfolgt eine getrennte Ableitung von Schmutz- und Regenwasser. Einleitungen in Oberflächengewässer finden nur aus dem Regenwasserkanal statt. Eine Regenwasserbehandlung kann im Einzelfall erforderlich sein. Wesentliche Einflussgrößen dabei sind die Verschmutzung der Abflussflächen, der Einfluss von Fehlanschlüssen sowie die Empfindlichkeit des Gewässers. Weitere Hinweise zur Regenwasserbehandlung sind im Anh. A-5 zu finden.

Mischsystem

(3) Im Mischsystem vermischen sich die Regenabflüsse mit Schmutzwasser häuslicher und ggf. auch industrieller/gewerblicher Herkunft. Aus wirtschaftlichen Erwägungen werden Mischwasserkanäle nicht für die maximale Niederschlagsbelastung dimensioniert, so dass i.d.R. 25% bis 75% des Jahresniederschlags als Mischwasser in Gewässer entlastet werden. Hierbei ist neben hydraulischen Gesichtspunkten die stoffliche Beschaffenheit des Mischwassers von besonderer Bedeutung. Als Speicher- und Entlastungsbauwerke werden in Mischsystemen Regenüberläufe und Regenüberlaufbecken angeordnet, oder Kanäle als Stauraum genutzt. Hinweise zur Bemessung und Gestaltung von Speicherbauwerken in Mischsystemen sind in [ATV-DVWK-A 128, 1992] enthalten.

Weitergehende Behandlungsmaßnahmen

(4) Darüber hinaus können in Misch- und Trennsystemen in Abhängigkeit der stofflichen und hydraulischen Leistungsfähigkeit des als Vorflut genutzten Gewässers weitergehende Behandlungsmaßnahmen erforderlich sein. Hinweise hierzu sind z.B. in [ATV-DVWK-M 177, 2001] und [Handbuch Wasser 4, 1998] zu finden.

Qualifizierte Systeme

(5) In qualifizierten Systemen wird der nicht behandlungsbedürftige Niederschlagsanteil vom behandlungsbedürftigen Anteil getrennt und einer Versickerung, einer direkten Ableitung in das als Vorflut genutzte Gewässer, einer Retention oder einer Nutzung als Brauchwasser zugeführt [ATV-DVWK-A 105, 1997]. Mit der Trennung des Niederschlags in einen behandlungsbedürftigen und einen nicht behandlungsbedürftigen Anteil erfolgt ein gezielter Umgang mit dem Regenwasser. Damit wird die Niederschlagsentwässerung von einer reinen Entsorgungsaufgabe zu einer Bewirtschaftungsaufgabe. Es wird daher der Begriff Regenwasserbewirtschaftung verwendet. Als Komponenten der Regenwasserbewirtschaftung kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

Detaillierte Ausführungen zur Regenwasserbewirtschaftung enthält der gleichnamige Anh. A-5.

Bewertung

(6) "Konventionellen" Misch- und Trennsystemen liegt das Prinzip der schnellen Ableitung ("Entsorgung") und ggf. einer zentralen Behandlung am Ende des Systems ("end of pipe") zugrunde. Mit dem Ableitungsprinzip und einer zunehmenden Bodenversiegelung gehen wasserwirtschaftliche Nachteile einher. Dazu gehört die Beeinträchtigung des Wasserkreislaufs durch verminderte Grundwasserneubildung und verstärkten Abfluss. Dadurch werden Fließgewässer sowohl im Jahresmittel als auch durch Extremereignisse hydraulisch stärker belastet (z.B. Hochwasser). Gleiches gilt für die stoffliche Belastung.

In qualifizierten Abwassersystemen werden nach Möglichkeit dezentrale Bewirtschaftungsmaßnahmen am Entstehungsort ("begin of pipe") ergriffen. Hierdurch wird der natürliche Wasserkreislauf so weit wie möglich erhalten, Belastungen für die Fließgewässer werden vermieden bzw. vermindert. Hinzu kommen Vorteile bei der hydraulischen Auslastung des Kanalnetzes, bei der Beanspruchung der jeweiligen Behandlungsanlagen, bei den Abwassergebühren sowie für die Grundwasserneubildung (vgl. [ATV-DVWK-A 105, 1997] und BFR 0 Nr. 231).

Eine wirtschaftliche Bewertung der Entwässerungsverfahren kann nicht pauschal erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit der Umstellung des Entwässerungsverfahrens ist im Einzelfall nachzuweisen.

3.1.2 Grundsätze der generellen Planung

Entwässerungsverfahren

(1) Bei Neuplanungen sollte eine Liegenschaft mit einem einheitlichen Entwässerungsverfahren geplant werden. Bei Planungen im Bestand kann aufgrund

eine vollständige oder teilweise Umstellung des Entwässerungsverfahrens erforderlich sein. Dabei ergeben sich i.d.R. Mischformen aus verschiedenen Entwässerungsverfahren als optimale Lösung.

Gebäudeentwässerung

(2) Zur Berücksichtigung der Belange der Gebäudeentwässerung sind insbesondere im Bereich von Grundleitungen die planerischen Festlegungen für die Außenanlagen mit dem für die technische Gebäude-Ausrüstung verantwortlichen Planer (Planer TGA) abzustimmen. Für den Bereich der Sanitärtechnik sind die vom Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) erarbeiteten Empfehlungen zu berücksichtigen (vgl. [AMEV-Sanitärbau]).

Zuständigkeit

(3) Die Zuständigkeit für die planerischen Festlegungen liegt bei der Landesbauverwaltung. Hinweise

sind einzubeziehen und die Festlegungen sind mit den Beteiligten abzustimmen.

Zukünftige Entwicklungen

(4) Im Rahmen der generellen Planung sind neben der Entwicklung der Liegenschaft auch zukünftige Randbedingungen, die durch den Abwasserentsorgungspflichtigen vorgegeben werden, zu berücksichtigen. Dazu gehören z.B. geplante Änderungen von Gebührenordnungen.

Nicht vorbehandlungsbedürftige Abflüsse

(5) Der Niederschlagsabfluss von

der Bundeswehrliegenschaften (vgl. [BFR 9110]) bedarf vor der Einleitung in ein Mischwasserkanalnetz keiner Vorbehandlung.

Wird der Niederschlagsabfluss direkt in ein Gewässer geleitet oder einer Versickerung zugeführt, können erforderliche Erlaubnisse mit wasserbehördlichen Auflagen verbunden sein (s.a. Anh. A-5).

Wassergefährdende Flüssigkeiten

(6) Wassergefährdende Flüssigkeiten (z.B. brennbare als Kraftstoffe, Schmiermittel oder nicht brennbare als Chemikalien etc.) dürfen nicht

gelangen.

Organisatorische, betriebliche, bauliche Maßnahmen

(7) Durch geeignete Maßnahmen organisatorischer, betrieblicher oder baulicher Art ist bereits beim Umgang mit diesen Stoffen zu gewährleisten, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten bzw. abfließen können.

(8) Sofern Regenwasser anfällt, das mit wassergefährdenden Flüssigkeiten belastet ist, so ist eine den wasserrechtlichen Forderungen entsprechende Minimierung der Schadstoffe durch geeignete Behandlungsanlagen vor einer Direkt- oder Indirekteinleitung vorzunehmen.

(9) Freiflächen, die zum

genutzt werden und auf denen Niederschlagsabfluss anfällt, sind um die Kosten für erforderliche Maßnahmen gem. Abs. (7) oder Abs. (8) zu minimieren, nach Möglichkeit zu vermeiden.

(10) Für jede gem. Abs. (9) vorhandene Teilfläche ist im Rahmen der Planung zu prüfen, ob durch

Abflüsse wassergefährdender Flüssigkeiten

werden können. Auf Leichtflüssigkeitsabscheider soll wegen der hohen Folgekosten möglichst verzichtet werden.

(11) Sollen Leichtflüssigkeitsabscheider, außer bei stationären Tankstellen für Kfz, zum Einsatz kommen, ist für jeden Einzelfall die Notwendigkeit bzw. die Wirtschaftlichkeit (vgl. Kap.3 Abs (3)) gegenüber möglichen Alternativen nachzuweisen.

(12) Relevante wasserrechtliche und fachtechnische Regelwerke zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind z.B.:

(13) Alle Festlegungen zum Umgang mit Abwasser von Flächen, die für LAU- oder HBV-Anlagen genutzt werden, sind in Abstimmung mit

im Zuständigkeitsbereich des BMVg mit

zu treffen.

(14) Auf Grundlage des festgelegten Entwässerungskonzeptes sind neben den

im Regelfall zusätzlich

mit den Beteiligten abzustimmen und festzulegen.

Leichtflüssigkeitsabscheider

(15) Leichtflüssigkeitsabscheider sind dezentral mit kurzen Fließwegen bis zum Abscheider anzuordnen.

Probenahmeschächte

(16) Notwendigkeit und Lage von Probenahmeschächten sind in Abstimmung mit dem Betreiber und der Genehmigungsbehörde festzulegen.

Hydraulik

(17) Hydraulische Berechnungen sind gem. Anh. A-4 durchzuführen und gem. Anh. A-3.3 zu bewerten. Bestehende Regen- oder Mischwasserkanäle, die

müssen nicht saniert werden, wenn nachweislich

Regenwasserbewirtschaftung

(18) Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen sind gemäß Anh. A-5 zu planen. Eine Vermischung von Abflüssen unterschiedlich verschmutzter Teilflächen zur Verdünnung mit anschließender Versickerung ist nicht zulässig.

Transportkanäle außerhalb von Bundesliegenschaften

(19) Transportkanäle außerhalb von Bundesliegenschaften sind möglichst dem Abwasserentsorgungspflichtigen zum Unterhalt zu übergeben. Für die vertraglichen Regelungen hierzu ist die jeweilige Liegenschaftsverwaltung (Bundesvermögensverwaltung bzw. Bundeswehrverwaltung) zuständig. Auf die BFR 0, Teil 221 des BMVg wird hingewiesen.

Kläranlagen

(20) Gemäß BFR 0, Nr. 220 sind Kläranlagen aus Kostengründen im Unterhalt der Bundeswehr zu vermeiden. Für Kläranlagen im Zuständigkeitsbereich des BMVBS ist sinngemäß zu verfahren.

Grundleitungen

(21) Im Bereich der Gebäudeentwässerung vorgesehene Planungen, wie beispielsweise Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an Grundleitungen, die Einfluss auf das Entwässerungssystem an Außenanlagen haben, sind im Rahmen der generellen Planung im LAK zu berücksichtigen.

(22) Alle Festlegungen im Zusammenhang mit Grundleitungen, die auch den Bereich des Gebäudebestands betreffen, sind grundsätzlich in Abstimmung mit dem verantwortlichen Planer TGA zu treffen.

(23) Im Zusammenhang mit der Sanierung von Grundleitungen sind in Abstimmung mit dem Planer TGA auch Alternativen zur Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen zu prüfen, wie z. B. die Möglichkeit der Stilllegung der Grundleitungen durch Neuordnung der Gebäudeentwässerung (vgl. Kapitel 3.2.1, Abs. (12)). Dies gilt insbesondere für Grundleitungen, für die gemäß Zustandsbewertung Erneuerungs- oder Neubaubedarf besteht oder für die keine Zustandserfassung durchgeführt werden konnte.

3.1.3 Liegenschaftsbezogenes Abwasserentsorgungskonzept (LAK)

Veranlassung, Einordnung und Zielsetzung

(1) Gemäß § 18b WHG sind abwassertechnische Anlagen unter Berücksichtigung der Auflagen für das Einleiten von Abwasser nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Das Liegenschaftsbezogene Abwasserentsorgungskonzept (LAK) ist in erster Linie dieser gesetzlichen Anforderung verpflichtet.

(2) In einem LAK sind u. A. die Ergebnisse der Bestands- und Zustandserfassung der abwassertechnischen Anlagen einer Liegenschaft zu beschreiben und auszuwerten sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Hinweise ganzheitlich zu bewerten. Darüber hinaus ist im LAK ein Handlungsbedarf zu formulieren, der die Beseitigung von Missständen oder die Anpassung entwässerungstechnischer Anlagen an aktuelle technische und rechtliche Anforderungen unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten beinhaltet. Befindet sich die Liegenschaft (bzw. Teile der Liegenschaft) innerhalb eines Wassergewinnungsgebiets, sind die in Abhängigkeit von der Wasserschutzzone geltenden Anforderungen zu beachten. Damit umfasst das LAK die Inhalte eines baufachlichen Gutachtens gem. RBBau K1. Darüber hinaus entspricht das LAK einem kommunalen Generalentwässerungsplan (GEP).

(3) Veranlassungen für die Aufstellung bzw. Fortschreibung eines LAK können sein:

(4) Im Bereich der Bundeswehr ist das LAK unabhängig von einer Baumaßnahme auf Veranlassung der Wehrbereichsverwaltung in Abstimmung mit der Fachaufsicht führenden Ebene der Bauverwaltung durch die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung aufzustellen. Die WBV unterstützt die Aufstellung des LAK durch Bereitstellung aller vorhandenen Unterlagen. Auf diesbezügliche Erlasse des BMVg wird hingewiesen (vgl. Anh. A-13.1.1).


 
Abb. 3 - 2 Flussdiagramm zur Einordnung des LAK

(5) Für zivile Bundesliegenschaften wird das LAK auf Veranlassung der nutzenden Verwaltung durch die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung in Abstimmung mit der Fachaufsicht führenden Ebene der Bauverwaltung aufgestellt und der nutzenden Verwaltung vorgelegt.

(6) Die Fachaufsicht führende Ebene der Bauverwaltung erteilt den Prüfvermerk.

(7) Das LAK endet mit der Definition von Bauaufgaben, sofern Baumaßnahmen erforderlich sind, und ist damit Voraussetzung für die weiteren Arbeitsschritte.

Inhalt und Umfang

(8) Das LAK besteht aus den Teilen A und B mit folgender Gliederung:

Teil A des LAK
Bestands- und Zustandserfassung

(9) Die Aufstellung des LAK setzt aktuelle und vollständige Bestands- und Zustandsdaten der abwassertechnischen Anlagen voraus.

(10) Wird ein LAK erstmalig aufgestellt, muss i.d.R. von einem veralteten Bestand der Kanalstammdaten ausgegangen werden. Für die Beurteilung vorhandener Bestandsunterlagen sind die Kriterien und Anforderungen der Baufachlichen Richtlinien Vermessung (BFR Verm) heranzuziehen. Entsprechen die Daten diesen Anforderungen nicht, so ist eine Überführung in richtlinienkonforme Bestandsunterlagen bzw. eine Neuvermessung erforderlich.

(11) Liegt die letzte optische Inspektion mehr als 10 Jahre zurück, ist i.d.R. auch von veralteten Zustandsdaten auszugehen und eine erneute Inspektion durchzuführen. Zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sind auch Grundleitungen [DIN 1986-100, 2008] zu berücksichtigen (vgl. Anh. A-2.2). Regelungen, die sich aus den Eigenkontrollverordnungen der Bundesländer ergeben, bleiben unberührt.

Zur Durchführung der optischen Inspektion sind dem Inspekteur Unterlagen gem. Anh. A-2 zu übergeben.

(12) Bezeichnungen sind liegenschaftsbezogen eindeutig zu vergeben. Das im Anh. A-1.1 beschriebene Ordnungssystem ist zu verwenden.

(13) Sämtliche im Zusammenhang mit der Aufstellung des LAK erhobenen Daten sind im Fachinformationssystem Abwasser des Liegenschaftsinformationssystems Außenanlagen LISA® zu dokumentieren bzw. fortzuschreiben, auch dann, wenn sich keine unmittelbaren Baumaßnahmen daraus ergeben.

Zustandsbewertung

(14) Anhand der erfassten Zustandsdaten ist eine bauliche Zustandsklassifizierung und -bewertung gemäß Anh. A-3.1 für Haltungen und Leitungen sowie Schächte und Inspektionsöffnungen durchzuführen. Eine bauliche Zustandsklassifizierung und -bewertung der Sonderbauwerke erfolgt auf Grundlage einer individuellen Inspektion. Für eine hydraulische Zustandsklassifizierung gemäß Anh. A-3.3 muss zunächst durch Nachrechnung des Abwassernetzes die hydraulische Leistungsfähigkeit festgestellt werden.

(15) Dem Betrieb sind - basierend auf der Bestands- und Zustandserfassung - Bereiche darzustellen, in denen eine Ablagerungsgefährdung besteht (vgl. Anh. A-9.16).

Generelle planerische Festlegungen

(16) Die generellen planerischen Festlegungen sind auf der Grundlage der Bestands- und Zustandserfassung sowie der Zustandsklassifizierung und -bewertung in Abstimmung mit dem Betreiber und dem Nutzer zu entwickeln und in einem Bericht zusammenzufassen. Hierbei sind rechtliche, technische und betriebliche Anforderungen sowie die künftige Entwicklung der Liegenschaft zu berücksichtigen. Sämtliche Vorschläge sind nachvollziehbar zu begründen. Genehmigungsbehörden sind frühzeitig zu beteiligen. Es ist ausdrücklich erwünscht, hierbei naturnahe Maßnahmen mit einzubeziehen (z.B. Regenwasserversickerung, Regenwassernutzung).

Die generellen planerischen Festlegungen basieren auf

(17) Mit den generellen planerischen Festlegungen werden die im Teil B des LAK zu untersuchenden Konzepte vorgeschlagen.

Teil B des LAK
Untersuchung von Sanierungsvarianten

(18) Auf Grundlage der generellen planerischen Festlegungen ist ein Sanierungskonzept zu erstellen. Vorhandene bauliche, umweltrelevante, hydraulische und betriebliche Mängel sollen beseitigt und unwirtschaftliche Systeme vermieden werden. Die Liegenschaft ist hierbei als Ganzes zu betrachten. Rechtliche, technische und betriebliche Anforderungen sowie die künftige Entwicklung der Liegenschaft sind zu berücksichtigen. Es sind die Planungsgrundsätze gemäß Kap. 3.1.2 und Anh. A-5 bei der Konzeption zu beachten.

(19) Werden verschiedene Sanierungsvarianten untersucht, sind diese vergleichend zu bewerten. Dabei sind insbesondere Aspekte der Wirtschaftlichkeit zu beachten (vgl. Anh. A-8.7 Kostenvergleich und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung).

Festlegung des Bedarfs an Baumaßnahmen

(20) Aus der vergleichenden Bewertung heraus ist der Bedarf an Baumaßnahmen zu ermitteln, wobei i.d.R. eine Einteilung in mehrere Sanierungsabschnitte erfolgt.

Zur Festlegung des Bedarfs an Baumaßnahmen gehören:

Die Ergebnisse werden im Bericht "Festlegung des Bedarfs an Baumaßnahmen" zusammengeführt.

(21) Änderungen gegenüber den im LAK Teil A formulierten betrieblichen Hinweisen sind zu dokumentieren.

(22) Im Bedarfsfall sind auf Grundlage einer ingenieurtechnischen Abschätzung des Langzeitverhaltens von Schäden Zeitpunkte für Inspektionen, die noch vor dem nächsten Termin gemäß Eigenkontrollverordnung durchgeführt werden sollten, zu empfehlen.

(23) Die erforderlichen Baumaßnahmen sind gemäß RBBau als Bauunterhaltungs-, Kleine oder Große Baumaßnahmen einzuordnen. Auf diesbezügliche Erlasse des BMVg sowie Regelungen der RBBau wird hingewiesen.

(24) Das für die Grundleitungen in Abstimmung mit dem Planer TGA aufgestellte Sanierungskonzept ist diesem für seine weiteren Planungen zur Verfügung zu stellen.

Erläuterungsbericht zum LAK

(25) Die vorhandene und die geplante Abwasserentsorgung der Liegenschaft sind ausreichend zu beschreiben. Untersuchungsergebnisse sind zusammengefasst in Zustandsberichten darzulegen. Folgende Gliederung ist zu berücksichtigen:

Die detaillierte Gliederung ist den technischen Spezifikationen (TS 2) des Anh. A-8 zu entnehmen.

Kurzfassung des LAK

(26) Die Kernaussagen des gesamten LAK sind zu einer Kurzfassung mit folgenden Unterlagen zusammenzufassen:

3.1.4 Verfahrensregelungen

Teil A des LAK
Vorbesprechung zum LAK

(1) Im Rahmen der generellen Planung finden Projektbesprechungen statt. Die Vorbesprechung zum LAK findet am Projektbeginn statt und dient

Besprechung zum LAK Teil A

(2) Die Besprechung zum Teil A des LAK findet nach der Zustandserfassung und -bewertung statt. Es werden

präsentiert und generelle planerische Festlegungen erörtert.

Teil B des LAK

(3) Der Umfang der im Teil B des LAK zu vergleichenden Konzepte ist erst nach Abschluss des LAK Teil A ersichtlich. Erst auf Grundlage der

kann mit den generellen planerischen Festlegungen der Umfang der Bearbeitung abgeschätzt werden. Der Teil B des LAK kann somit grundsätzlich erst nach Abschluss des Teil A festgelegt, abgefragt und beauftragt werden.

Besprechung zum LAK Teil B

(4) Bei Bedarf findet während der Bearbeitung des Teil B eine weitere Besprechung statt. In der Besprechung zum Teil B des LAK stellt der Planer den Bedarf der Baumaßnahmen vor.

Besprechungsteilnehmer

(5) Zu den Besprechungen zum LAK Teil A und zum LAK Teil B lädt die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung (z.B. Bauamt)

ein.

Zusätzlich ist für Liegenschaften der Bundeswehr mit Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) oder mit Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) von wassergefährdenden Stoffen

einzuladen. Auf diesbezügliche Erlasse des BMVg wird hingewiesen (vgl. Anh. A-13.1.1).

Sofern Sanierungsbedarf an Grundleitungen besteht, der Auswirkungen auf das Gebäudeinnere hat, ist auch die Teilnahme

erforderlich.

Hinweise zum Verfahren
LAK-Verfahren

In Abb. 3 - 3 ist das Verwaltungsverfahren zum LAK dargestellt:  
Abb. 3 - 3 Verfahrensschema zur Aufstellung eines LAKs im Geschäftsbereich des BMVg und des BMVBS

LAK und ES-Bau

(6) Ergänzend zur RBBau ist zu beachten:

In einem LAK wird der Bedarf an Baumaßnahmen für das Fachgebiet Abwasser bezogen auf eine gesamte Liegenschaft festgelegt. Ein LAK ist somit die baufachliche Grundlage für den Teil Abwasser einer oder mehrerer Entscheidungsunterlagen-Bau (Große Baumaßnahmen) bzw. Bauunterlagen (Kleine Baumaßnahmen). Hinweise zur Aufstellung einer ES-Bau sind im Anh. A-8.6 enthalten.

EW - Bau

(7) Die Objektplanung (vgl. Kap. 3.2) ist Grundlage zur Aufstellung der EW - Bau.

Vergabe freiberuflicher Leistungen

(8) LAK Teil A, LAK Teil B und die planerischen Inhalte der ES-Bau können an denselben freiberuflich Tätigen vergeben werden.

Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Gaststreitkräfte und NATO-Einheiten

(9) Die Durchführung von Baumaßnahmen für und durch die Gaststreitkräfte auf Liegenschaften, die ihnen in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung überlassen sind, erfolgt nach dem Auftragsbauverfahren oder dem Truppenbauverfahren auf der Grundlage des Artikels 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatutes (ZA NTS). Die für Bundesbaumaßnahmen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind anzuwenden.

Im Auftragsbauverfahren (ABG 1975) führen die zuständigen deutschen Behörden die Baumaßnahmen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durch (s. RBBau L 4).

Im Truppenbauverfahren werden Baumaßnahmen von den Gaststreitkräften durch truppeneigene Kräfte oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer in Zusammenarbeit mit den zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.

(10) Baumaßnahmen auf den von NATO-Einheiten genutzten Liegenschaften sind im Sinne der RBBau als Baumaßnahmen Dritter zu betrachten, für die gem. ZA NTS im Regelfall die Bauverwaltungen der Länder zuständig sind.

(11) Die wichtigsten rechtlichen und verwaltungsrelevanten Grundlagen für alle an Planung und Ausführung Mitwirkenden sind in einem Online-Handbuch zusammengefasst. Dieses Informations- und Bibliotheksforum für das Bauen für die in Deutschland stationierten Gaststreitkräfte ist unter www.ABG-plus.de abrufbar.


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