3.2 Objektbezogene Planung
(1) Die objektbezogene Planung bezieht sich auf die Bauaufgabe(n), die im Rahmen der generellen Planung (LAK Teil B) definiert wurde(n). Sie wird in den Planungsphasen der HOAI vollzogen. Die objektbezogene Planung endet mit der Ausführungsplanung.
3.2.1 Grundsätze der objektbezogenen Planung
Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit für die planerischen Festlegungen liegt bei den Bauverwaltungen der Länder. Hinweise
- der Genehmigungsbehörde,
- der hausverwaltenden Dienststelle,
- der nutzenden Dienststelle und
- des Abwasserentsorgungspflichtigen
sind einzubeziehen und die Festlegungen sind mit den Beteiligten abzustimmen.
Zugänglichkeit
(2) Es sind kontrollierbare Anlagen zu planen. Es ist sicherzustellen, dass sie im Nutzungszeitraum für erforderliche Arbeiten und vorgeschriebene Kontrollarbeitsgänge zugänglich sind.
- Bedien- und Betriebseinrichtungen (Schaltkästen, Kompressoren usw.) sind nach Möglichkeit in oberirdischer Bauweise leicht zugänglich zu planen.
- Die Zugänglichkeit und Anfahrbarkeit von Schächten und Sonderbauwerken mit schwerem Gerät ist grundsätzlich sicherzustellen.
Wartung
(3) Anlagenteile, insbesondere Verschlüsse, Verschraubungen etc., sind wartungsarm und korrosionsgeschützt auszuführen.
Kanäle und Leitungen
(4) Kanäle und Leitungen unter Gebäuden sind zu vermeiden.
(5) Bemessungsgrundlagen zur Dimensionierung von Kanälen und Leitungen enthalten [ATV-DVWK-A 118, 1999], [DIN EN 752, 2008] und [DIN EN 12056, 2001]. Der Anh. A-4 ist zu beachten.
Aus betrieblichen Gründen sind die folgenden Mindestdurchmesser bei Kanälen und Leitungen einzuhalten:
- DN 200 für Kanäle für Schmutzwasser
- DN 250 für Kanäle für Regen- und Mischwasser
- DN 150 Leitungen für Schmutz-, Misch- und Regenwasser
(6) Die statische Berechnung von Kanälen erfolgt nach [ATV-DVWK-A 127, 2000]. Die statische Berechnung für erdverlegte Rohrleitungen richtet sich nach [DIN EN 1295-1, 1997]. In Bundesliegenschaften, die aufgrund ihrer besonderen Nutzung starken Verkehrlasten ausgesetzt sind (z.B. militärische Nutzung in Bundeswehrliegenschaften), sind die besonderen statischen und dynamischen Belastungen, zu berücksichtigen.
(7) Schützenswerter Baumbestand darf nicht durch den Kanalbau beeinträchtigt werden. Die Kanäle sind je nach örtlichen Gegebenheiten durch Schutzrohre gegen Wurzeleinwuchs zu sichern. [ATV-DVWK-H 162, 1989] ist zu beachten.
(8) Stillgelegte Kanäle bzw. Leitungen sind auszubauen und unter Beachtung von [Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz, BMVBS, BMVg, 2009] und [Arbeitshilfen Recycling, BMBau, BMVg, 2008] nach Möglichkeit dem Recycling zuzuführen. Ist dies zu kostenaufwendig, ist eine vollständige Verfüllung mit einem zugelassenen Material vorzunehmen, wobei vorhandene Hohlräume im Boden mit zu verfüllen sind.
(9) Kanäle und Leitungen, die der Entwässerung von Flächen mit LAU- oder HBV-Anlagen bis zu Abscheideranlagen oder der Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen dienen, müssen den Festlegungen in "Anpassungs- und Sanierungskonzepte für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in Liegenschaften der Bundeswehr" [Konzept POL, BMVg (Hrsg.), 2002] genügen.
Grundleitungen
(10) Grundleitungen gem. [DIN 1986-100, 2008] sind im Erdreich oder in der Grundplatte unzugänglich verlegte Leitungen, die das Abwasser in der Regel dem Anschlusskanal zuführen.
(11) Sammelleitungen gem. [DIN 1986-100, 2008] sind liegende Leitungen zur Aufnahme des Abwassers von Fall- und Anschlussleitungen, die nicht im Erdreich oder in der Grundplatte verlegt sind.
(12) Grundleitungen sind zu vermeiden. Sammelleitungen sind nach [DIN EN 12056, 2001] zu bemessen. Sie können unverkleidet an Kellerwänden oder -decken der Gebäude befestigt werden. Revisionsöffnungen sind vorzusehen.
(13) Leitungen außerhalb von Gebäuden sind so zu planen, dass sie einfach gereinigt und inspiziert werden können. Dies ist besonders zu beachten, wenn in Leitungen Bögen verwendet werden müssen.
Leitungen sind i.d.R. an Schächte anzuschließen.
Bei Neubaumaßnahmen oder im Rahmen erforderlicher Baumaßnahmen an bestehenden Leitungen sind an Knoten oder bei Richtungsänderungen Schächte vorzusehen. Ausnahmen und die Erfordernis von Hausanschlussschächten sind mit dem Betreiber abzustimmen.
Schächte und Sonderbauwerke
(14) Der Mindestdurchmesser von Schächten beträgt, um die Durchführbarkeit betrieblicher Tätigkeiten zu gewährleisten, grundsätzlich 1,0 m. Kleinere Durchmesser, die trotzdem die Durchführung betrieblicher Tätigkeiten ermöglichen, sind mit dem Betreiber abzustimmen.
(15) Einrichtungen zum Einstieg in Schächte und Sonderbauwerke sind unter Beachtung von BGV C5, GUVV 16 u. 17, und DIN 4034 zu planen.
(16) Beim Neubau von Schächten und Sonderbauwerken sind die Vorgaben der BGV C5 § 5
- Absatz 13 "Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muss mindestens 0,8 m betragen." und
- Absatz 14 "Abweichend von Absatz 13 ist bei Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, eine lichte Weite von mindestens 0,6 m zulässig."
einzuhalten. Von der Ausnahme gem. Absatz 14 ist im Zuständigkeitsbereich des BMVg grundsätzlich Gebrauch zu machen, da Schächte in Liegenschaften der Bundeswehr überwiegend in Verkehrswegen angeordnet sind und von Fahrzeugen (z.B. auch Pflegefahrzeuge) überfahren werden. Die ausreichende Zugänglichkeit zur Einstiegsöffnung für Bergungsmaßnahmen muss in diesen Fällen gegeben sein. In unbefestigen Bereichen ist hierzu die Oberfläche in der Umgebung von Schächten zu befestigen (z.B. durch Umpflasterung oder mit Betonfertigteilen).
(17) Stillgelegte Schächte sind auszubauen und unter Beachtung von [Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz, BMVBS, BMVg, 2009] und [Arbeitshilfen Recycling, BMBau, BMVg, 2008] nach Möglichkeit dem Recycling zuzuführen. Ist dies zu kostenaufwendig, ist der stillgelegte Schacht bis zu einer Tiefe von 1,0 m auszubauen und anschließend mit einem geeigneten Material zu verfüllen.
Bei einer Verfüllung mit wasserdurchlässigem Material ist die Schachtsohle vor der Verfüllung auf einer Fläche von mindestens 200 cm2 zu öffnen.
Rinnen
(18) Aus Kostengründen sind i.d.R. Muldenrinnen statt Kasten- oder Schlitzrinnen vorzusehen, wenn keine nutzungsbedingten Anforderungen vorliegen.
Leichtflüssigkeitsabscheider
(19) Die Bemessung von Leichtflüssigkeitsabscheidern (vgl. Anh. A-10.3.8) erfolgt gem. [DIN EN 858-2, 2003] in Verbindung mit [DIN 1999-100, 2003] bzw. [DIN 1999-101, 2009].
Die DWA-Merkblätter [DWA-M 167-1, 2007] und [DWA-M 167-2, 2007] sind zu beachten.
Es ist i. d. R. ein Dichtefaktor fd = 1 entsprechend Diesel mit der Dichte von i. M. 0,85 g/cm3 und ein FAME-Faktor fx = 1 entsprechend einem FAME-Anteil von 6,5 % zugrunde zu legen. In militärischen Liegenschaften ist die Zuordnung der maßgeblichen Leichtflüssigkeit zum Bereich fd > 1 und fx > 1 besonders zu begründen.
(20) Zur Durchführung von Wartungsarbeiten ist im Zulauf von Leichtflüssigkeitsabscheidern eine stationäre oder mobile Absperrmöglichkeit vorzusehen.
Es ist der wirtschaftlichste Abscheidertyp insbesondere mit Berücksichtigung betrieblicher Kosten zu wählen. Wartungsintensive Abscheidertypen sind zu vermeiden. Aufgrund von Vorteilen bei der Ersatzteilbevorratung, Wartung und der Bedienung ist Typengleichheit anzustreben. Die Wahl des Abscheidertypen ist im Einzelfall zu begründen.
Es ist im Bedarfsfall anhand einer Kostenvergleichsbetrachtung zu prüfen und mit dem Betreiber abzustimmen, ob bauliche Anlagen (z.B. Hydranten) zur Wiederbefüllung von Leichtflüssigkeitsabscheidern erforderlich sind.
Weitere Einzelheiten sind in [Konzept POL, BMVg (Hrsg.), 2002] beschrieben und mit dem zuständigen POL-Leitbauamt abzustimmen.
Nachrüstung bestehender Anlagen
(21) Bei der Nachrüstung von abwassertechnischen Anlagen sind zur Bemessung neben den technischen Regelwerken auch die Erfahrungen aus dem Betrieb zu berücksichtigen.
Zusätzlich können bei bestehenden Abwasseranlagen im Bedarfsfall Mengen und Inhaltsstoffe gemessen und mit Grenzwerten abgeglichen werden. Damit kann der Anlagenbedarf zur Einhaltung von Grenzwerten überprüft werden und ggf. auf eine Nachrüstung verzichtet werden.
3.2.2 Leistungsbilder der objektbezogenen Planung
Grundlagenermittlung
(1) Das HOAI-Leistungsbild der Grundlagenermittlung entspricht den für die Leistungsphase 1 definierten Inhalten bei den Grundleistungen.
Die Grundlagenermittlung wird i.d.R. von der Baudurchführenden Ebene der Bauverwaltung durchgeführt. Sie dient zur Vorbereitung aller weiteren Planungsschritte. Liegt ein aktuelles LAK vor, ist die Grundlagenermittlung i.d.R. bereits erfolgt. Wenn für nachfolgende Planungsschritte ein freiberuflich Tätiger eingeschaltet werden soll, ist zur Aufstellung eines Ingenieurvertrags eine Kostenannahme zu treffen.
Vorplanung
(2) Das HOAI-Leistungsbild der Vorplanung entspricht den in der für die Leistungsphase 2 definierten Inhalten bei den Grundleistungen der HOAI.
Die Vorplanung wird auf der Grundlage der Grundlagenermittlung erstellt. Liegt ein aktuelles LAK vor, ist i.d.R. die Vorplanung bereits erfolgt und wird nicht gesondert vergütet. In Einzelfällen muss die Vorplanung ergänzt werden.
Entwurfsplanung
(3) Die Entwurfsplanung gem. HOAI ist auf der Grundlage des LAK und einer ggf. vorliegenden Vorplanung zu erstellen. Das Leistungsbild der Entwurfsplanung entspricht den in der HOAI für die Leistungsphase 3 definierten Inhalten bei den Grundleistungen. Es ist eine Kostenberechnung durchzuführen.
(4) Um eine doppelte Vergabe und somit auch doppelte Vergütung von Leistungen zu vermeiden, ist zu prüfen, ob Leistungen, die bereits im Rahmen der generellen Planung (LAK) erbracht wurden, zur Entwurfsplanung verwendet werden können. Voraussetzung ist, dass die Datengrundlage für das LAK und die Entwurfsplanung identisch sind und die erforderliche Leistung mit dem LAK bereits hinreichend erbracht ist.
Genehmigungsplanung
(5) Soweit erforderlich, ist die Genehmigungsplanung gem. HOAI auf der Grundlage der Entwurfsplanung (HOAI) zu erstellen. Das Leistungsbild der Genehmigungsplanung entspricht den in der HOAI für die Leistungsphase 4 definierten Inhalten bei den Grundleistungen.
Ausführungsplanung
(6) Die Ausführungsplanung gem. HOAI ist auf Grundlage der Entwurfsplanung (HOAI) und des Wasserrechtsbescheids zu erstellen. Das Leistungsbild der Ausführungsplanung entspricht den in der HOAI für die Leistungsphase 5 definierten Inhalten bei den Grundleistungen.