3.3 Bauausführung
(1) Wie bei der Planung sind auch bei der Bauausführung die Vorgaben der "Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen" [RBBau, 2003] zu beachten.
(2) Die gemäß RBBau Abschnitt H erforderlichen, an den Betreiber nach der Bauausführung zu übergebenden Unterlagen sind zwischen der Bauverwaltung und der hausverwaltenden Dienststelle abzustimmen und bereits bei der Ausschreibung zu berücksichtigen (vgl. Kap 4.2 und Anh. A-10.7).
3.3.1 Ausschreibung
(1) Das Ausschreibungsverfahren ist geregelt im "Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen" [VHB, Ausgabe 2002, Stand 2006].
(2) Die Bauverwaltungen haben bei der Vergabe von Bauleistungen die VOB/A [VOB, 2002] und die im Vergabehandbuch enthaltenen Richtlinien sowie die Vergabeverordnung [VgV, 2001] zu beachten.
Öffentliche Ausschreibung
(3) Baumaßnahmen sind i.d.R. öffentlich auszuschreiben. Abweichungen hiervon sind nur im Rahmen der Vorgaben der VOB/A möglich (Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe).
Beschränkte Ausschreibung
(4) Bei Maßnahmen, die aufgrund ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Fachfirmen mit entsprechenden Gerätschaften oder speziell ausgebildetem Fachpersonal ausgeführt werden können, kann eine "Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb" in Betracht gezogen werden (§ 3 Nr. 3 (2) VOB/A).
Freihändige Vergabe
(5) Die Freihändige Vergabe reduziert sich i.d.R. auf Maßnahmen, die keinen zeitlichen Aufschub erlauben (z.B. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
Vergabeunterlagen
(6) Die Vergabeunterlagen umfassen
- die Leistungsbeschreibung,
- die besonderen Vertragsbedingungen,
- etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
- etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
- die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
Leistungsbeschreibung
(7) Die Leistungsbeschreibung ist so aufzustellen, dass sie den Anforderungen des § 9 VOB/A genügt. Der Leistungsbeschreibung ist in der Regel das Standardleistungsbuch STLB-Bau bzw. StLB (Z) des gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) zu Grunde zu legen (vgl. Nr. 2.2.3 VHB). Leistungen, die nicht enthalten sind, müssen frei formuliert werden.
(8) Die "Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM" und die "Einheitlichen Formblätter - EFB" sind der Leistungsbeschreibung beizufügen.
(9) Die Festlegungen des Arbeitsschutzes, insbesondere erforderliche Mindestgrabenbreiten nach DIN 4124, sind in der Leistungsbeschreibung zu beachten.
(10) Zum Nachweis der Eignung des Bieters kann neben den Nachweisen VOB/A § 8 Nr. 3 gefordert werden, dass die Qualitätsanforderungen der entsprechenden Fachvereinigungen erfüllt werden. (vgl. Anh. A-13.3). Im Bedarfsfall können weitere Nachweise zur Qualitätssicherung, wie z. B. Gutachten über die einzubauenden Materialien, gefordert werden.
3.3.2 Vergabe
(1) Die Vergabe ist ebenfalls im "Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen" (VHB) geregelt [VHB, Ausgabe 2002, Stand 2006]. Die Vergabeverordnung [VgV, 2001] ist zu beachten.
Nebenangebote
(2) Nebenangebote sind zu werten, falls sie im Ausschreibungsverfahren zugelassen waren (§25 Nr. 5 VOB/A). Die Wertung erfolgt nach den Grundsätzen, die für das Hauptangebot gelten. Die angebotene Alternative muss somit auch den ausgeschriebenen Qualitätsanforderungen entsprechen. Können die Qualitätsanforderungen nicht nachgewiesen werden oder ist der Nachweis nicht eindeutig, kann das Nebenangebot aus der Wertung ausgeschlossen werden.
(3) Die Abgabe von Nebenangeboten darf bei der Bekanntmachung des Ausschreibungsverfahrens ausgeschlossen werden (§17 Nr. 1,2 VOB/A). Sollten trotzdem Nebenangebote oder Alternativen mit dem Hauptangebot abgegeben werden, sind diese nicht zu werten.
Qualitätsanforderungen
(4) Die Bauleistung ist an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben (§ 2 Nr. 1 VOB/A).
(5) Bei der Vergabe sind nur die Unternehmen zu berücksichtigen, die erforderliche Qualitätsanforderungen erfüllen können. Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Angebot in einem angemessenen Verhältnis zur zu erbringenden Leistung steht.
(6) Für die Güteüberwachung kann eine geeignete und unabhängige Institution eingeschaltet werden. Weitere Hinweise sind dem Anh. A-2 (Reinigung und Inspektion) und dem Anh. A-6 (Sanierungsverfahren) zu entnehmen.
3.3.3 Durchführung
(1) Die Durchführung der Baumaßnahme ist in der RBBau Abschnitt G "Bauausführung" geregelt.
(2) Durch eine angemessene Bauüberwachung seitens des Auftraggebers ist zu gewährleisten, dass die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung den geforderten Qualitätsansprüchen genügt.
3.3.4 Abnahme und Übergabe
(1) Die Abnahme der Baumaßnahme und die Übergabe an den Betreiber sind grundsätzlich zeitgleich durchzuführen.
Abnahme
(2) Die Abnahme erfolgt durch die Bauverwaltung und richtet sich nach § 12 VOB/B [VOB, 2002].
(3) Die Abnahme von Kanälen und Sonderbauwerken (z.B. Abscheider) erfordert eine optische Inspektion und eine Dichtheitsprüfung (vgl. Anh. A-2). Diese Leistungen sind nicht vom Durchführenden der Baumaßnahme zu erbringen oder zu vergeben und daher gesondert auszuschreiben.
Verfügt der Betreiber über eigene Kanalinspektionsfahrzeuge, nimmt dieser die optische Inspektion i.d.R. selbst vor.
Zur Durchführung der optischen Inspektion sind dem Inspekteur Unterlagen gem. Anh. A-2 zu übergeben.
(4) Sofern die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung nicht selbst feststellen kann, ob das abzunehmende Bauwerk die geforderten Eigenschaften aufweist, ist die Einschaltung von Gutachtern erforderlich (z.B. bei Sanierungsmaßnahmen von Abwasserkanälen der E-Modul, die Zusammensetzung des Harzes oder die Art der Glasfaser bei Inlinern).
Übergabe
(5) Die Bauübergabe der abgenommenen Maßnahmen an den Bedarfsträger richtet sich nach Abschnitt H der [RBBau, 2003].
Mängel
(6) Die Beseitigung von Mängeln, die erst nach erfolgter Abnahme festgestellt werden, ist unmittelbar nach deren Feststellung innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu fordern.
(7) Werden bei neu hergestellten Kanälen wesentliche Mängel wie z.B. Undichtigkeiten oder Risse festgestellt, sind diese Kanäle grundsätzlich zu erneuern. Sind die Kosten einer Erneuerung unverhältnismäßig hoch, so können auch Reparaturverfahren und Renovierungen in Verbindung mit Preisabschlägen vereinbart werden. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt gem. § 13 der VOB/B [VOB, 2002] für diese Leistung eine Verjährungsfrist von mindestens 2 Jahren neu.
(8) Mängel an sanierten Kanälen sind in geeigneter Weise zu beheben. Es ist sicherzustellen, dass nach der Nachbesserung keine Verschlechterung der geforderten Haltbarkeit eingetreten ist.
3.3.5 Abrechnung
(1) Für die Abrechnung sind § 14 der VOB/B [VOB, 2002] und etwaige Sondervereinbarungen (z.B. geänderte Zahlungsfristen bei US-Baumaßnahmen) maßgebend.
Abrechnungsunterlagen
(2) Der Auftragnehmer hat prüfbare Abrechnungsunterlagen vorzulegen. Hierzu sind die Aufmaße zeitnah und gemeinsam vorzunehmen.
(3) Die Abrechnung der Grabenbreiten erfolgt aufgrund der Festlegungen in der Leistungsbeschreibung.
Kostenfeststellung
(4) Mit der Kostenfeststellung im Rahmen der Abrechnung wird die Kostenermittlung abgeschlossen.
(5) Die mit der Kostenfeststellung gewonnenen Kostendaten sind nach Bereinigung von Besonderheiten (Konjunktur, Art der Maßnahme, Region usw.) in die entsprechenden Preisbibliotheken aufzunehmen.
3.3.6 Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche sind im § 13 der VOB/B [VOB, 2002] geregelt.
(2) Gem. § 13 Nr. 4 VOB/B ist es zulässig, von der in der VOB enthaltenen Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Bauwerke von 4 Jahren abzuweichen. Nach § 13 VOB/A sollen andere Verjährungsfristen nur vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der Eigenart der Leistung erforderlich ist. Mit der Eigenart der Bauleistung wird die Art der zu verwendenden Stoffe und Bauteile sowie Art der Ausführung erfasst. Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere beim Einsatz
wird empfohlen, die Verlängerung der Verjährungsfrist zu prüfen. In solchen Fällen sind alle Umstände (z.B. Erkennbarkeit und Nachweisbarkeit von Mängeln) gegeneinander abzuwägen.
(3) Vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist erneut eine optische Inspektion mit einer vorhergehenden Reinigung durchzuführen. Diese Leistungen sind nicht vom Durchführenden der Baumaßnahme zu erbringen oder zu vergeben und daher gesondert auszuschreiben.
Verfügt der Betreiber über eigene Reinigungs- bzw. Kanalinspektionsfahrzeuge, nimmt dieser die Leistungen i.d.R. selbst vor. Bei Vergabe der Leistung erfolgt die Finanzierung aus Mitteln des Bauunterhalts.
(4) Festgestellte Mängel sind in geeigneter Weise durch den Auftragnehmer zu beseitigen.