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3.4 Vermögensbewertung


(1) In Liegenschaften im Zuständigkeitsbereich des BMVg und BMVBS ist das Vermögen abwassertechnischer Anlagen zu bewerten. Sollten Dritte die Arbeitshilfen Abwasser für ihren Zuständigkeitsbereich anwenden, ist eine Vermögensbewertung mit den jeweiligen Auftraggebern/Nutzern abzustimmen und bei Bedarf zu vereinbaren.

(2) Die Bewertung wird durch die Bauverwaltung durchgeführt.

(3) Grundlage der Bewertung ist die WertR91 und der Leitfaden zur Ermittlung der Neubauwerte 1936.

(4) Es sind

zu bewerten.

(5) Die Bewertung erfolgt auf Grundlage des Anschaffungswertes, der entweder über die tatsächlichen ermittelten Kosten oder über Teilmassen und Preisindizes geschätzt wird.

Haltungen und Leitungen

(6) Haltungen, Leitungen und Schächte werden schematisiert bewertet. Es sind den örtlichen Verhältnissen entsprechende Regelausführungen und zugehörige Einheitspreise zu ermitteln. Die Einflussgrößen für die Einheitspreise von Haltungen und Leitungen sind:

Schächte

(7) Die Einflussgrößen für die Einheitspreise von Schächten sind:

Sonderbauwerke

(8) Sonderbauwerke sind wegen ihrer großen Unterschiedlichkeit bauwerksweise zu bewerten.

Einheitspreise

(9) Die Einheitspreise können in Preisbibliotheken vorgegeben werden. Alle mit den Regelausführungen nicht erfassten Eigenschaften können durch Zuschläge im Einzelfall berücksichtigt werden.

Nutzungsdauer

(10) Die Restnutzungsdauer abwassertechnischer Anlagen ist

festzulegen.  
Tab. 3 - 1 Technische Lebensdauern von abwassertechnischen Anlagen nach [WertR 02 - Wertermittlungsrichtlinien 2002]
  Bezeichnung 
  Bauart / Baustoff 
  Jahre 
Haltungen / Leitungen
Steinzeug
80-100
Beton / Stahlbeton (Schmutzwasser)
30-50
Beton / Stahlbeton (Regenwasser)
40-60
Ortbeton mit Innenauskleidung
100
Kunststoff
40-50
Schächte / Bauwerke
Beton
60-80
Kanalklinker
80-100

Fortschreibung

(11) Nach Beendigung der Baumaßnahmen erfolgen die Wertermittlung und die Fortschreibung der Vermögensbewertung. Dabei ist zu beachten:


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