Inhaltsverzeichnis vorherige Seite nächste Seite Index


A-10.1 Fristen für Instandhaltungsarbeiten an abwassertechnischen Anlagen


Fristen gem. DWA

In der folgenden Tab. A-10 - 1 sind empfohlene Richtwerte der DWA aus den Arbeitsblättern ATV-A 116, DWA-A 138, ATV-DVWK-A 142 sowie DWA-A 147 und DWA-Merkblatt 174 für Instandhaltungsarbeiten an abwassertechnischen Anlagen außerhalb von Gebäuden zusammengestellt.

Verpflichtungen, die sich aus dem kommunalen Satzungsrecht oder Wasserrechtsbescheiden (Genehmigungen, Erlaubnisse) ergeben sowie Anforderungen der Hersteller von Teilen der abwassertechnischen Anlagen, bleiben von den nachfolgenden Empfehlungen unberührt.

Die Werte gelten für häusliches Abwasser. Gewerbliches bzw. industrielles Abwasser kann abweichende Fristen erfordern. Abweichende Fristen können sich auch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der betrieblichen Erfahrungen ergeben.  
Tab. A-10 - 1 Fristen für Instandhaltungsarbeiten an abwassertechnischen Anlagen
  Anlage 
  Tätigkeiten und Fristen (Intervalle) 
 
 
  Inspektion 
  Wartung 
  Reinigung 
  Prüfung 
  Allgemein 
Kanäle
nicht begehbar
begehbar
Schutzgebiete / Kreuzungen mit Eisenbahn
in Wassergewinnungsgebieten

10 Jahre
5 - 20Jahre
2 Jahre


3 Jahre
3 Jahre
3 Jahre
3 Jahre




5 - 10 Jahre2
offene Gräben einschließlich Einfriedung
monatlich

½-jährlich

Schächte
mit Einstieg
ohne Einstieg
Schutzgebiete / Kreuzungen mit Eisenbahn

5 - 20 Jahre
1 - 23 Jahre
2 Jahre


3 Jahre
3 Jahre
3 Jahre


Sonderbauwerke (Düker, Wirbelfallschacht)
betrieblich
baulich

monatlich
5 Jahre


bis zu täglich
bis zu täglich

Absperrorgane, Schütze, Schieber, Spültüren u. Rückstauklappen ohne motorischen Antrieb
1 Jahr
1 Jahr


Absperrorgane, Schütze, Schieber, Spültüren u. Rückstauklappen mit motorischem Antrieb
1 Jahr4
1 Jahr(4)


Auslaufbauwerke und Einleitungsstellen in den Vorfluter
betrieblich
baulich

¼-jährlich
1 Jahr


1 Jahr
1 Jahr

Bauwerke für Hebeanlagen und sonst. Außenanlagen
1 Jahr



  Regenwasser 
Straßenabläufe mit Eimer


½-jährlich

Schlammräume
mit Winterdienst
ohne Winterdienst



1 Jahr
1,5 Jahre

Entwässerungsrinnen


½-jährlich

Regenrückhaltebecken mit betriebl. Einbauten
betrieblich
baulich

monatlich(6)
1 Jahr


1 Jahr
1 Jahr

Versickerungsanlagen (Rigole, Rohrrigole, Schacht, Versickerungsbecken)
½-jährlich(6)

  Schmutz- und Mischwasser  
Regenüberläufe
betrieblich
baulich

monatlich
1 Jahr

monatlich
1 Jahr

1 Jahr

Drosseleinrichtungen
betrieblich
baulich

monatlich
1 Jahr

monatlich
1 Jahr


Fett- und Stärkeabscheider

1 Jahr
monatlich
5 Jahre5
Schlammfang

½-jährlich
5 Jahre(5)
Leichtflüssigkeitsabscheider

½-jährlich
5 Jahre(5)
  Sonstige 
Über- und Unterdruckentwässerung
Pumpenschacht
Armaturen
Druckleitungen

1 Jahr
½-jährlich
1 Jahr

Ionentauscher, Ultrafiltration, Neutralisationsanlage

1Inspektion mit Genehmigungsbehörde abzustimmen;
Druckprüfung abhängig von Wasserschutzzone

2Prüfung auf Wasserdichtheit

3alle zwei Jahre in Anliegerstraßen

4ggf. häufiger nach Wartungsvorschrift

5Generalinspektion

6nach Bedarf

7gemäß Wasserrechtsbescheid und Herstellerangaben

Gesetzliche Fristen gemäß landesrechtlicher Vorschriften (z.B. EKVO bzw. SÜV)

Gesetzliche Vorgaben für Maßnahmen der Eigenkontrolle ergeben sich in mehreren Bundesländern aus den jeweiligen Eigenkontrollverordnungen (EKVO) bzw. Selbstüberwachungsverordnungen (SÜV).

In den folgenden Tab. A-10 - 2 bis Tab. A-10 - 4 sind die Fristen für Inspektionsarbeiten an abwassertechnischen Anlagen mit zugehörigen Sonderbauwerken aus den genannten Verordnungen der Länder zusammengestellt. Darüber hinausgehende Informationen, insbesondere zum Bereich der Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen, sind den jeweiligen EKVO bzw. SÜV folgender Bundesländer zu entnehmen:

Hinweis: Die nachfolgenden Tabellen erheben keinen Anspruch auf vollständige Wiedergabe der Landesverordnungen.

 
Tab. A-10 - 2 Inspektionsfristen für Abwasserableitungssysteme gemäß Landesverordnungen (Teil 1)
  Nr. 
  Art der Überprüfung 
  Gegenstand der Überprüfung 
  Bayern 
  Baden-Württemberg 
  Hessen 
 
 
 
 
 
 
  EÜV 
  EigenkontrollVO 
  EKVO 
 
 
1
Einfache Sichtprüfung
Kanalnetz, bauliche Teile und zug. Bauwerke
1 Jahr
-
-
2
Eingehende Sichtprüfung, TV-Inspektion, Begehung
Kanal einschl. Schächte u. Bauwerke
5 - 10 Jahre(1)
10 - 15 (20) Jahre(1) (2)

10 - 20
Jahre(1)
3
Dichtheitsprüfung (Druckprüfung)
Abwassersystem
20 Jahre (1) (2)
-
5 - 10 Jahre (2)
4
Leckagedetektion
Abwassersystem
10 Jahre
(optional)
-
-
5
Einfache Sichtprüfung, Inaugenscheinnahme
Einleitungsstelle in die Sammelkanalisation
1 Jahr
-
-
6
Einfache Sichtprüfung
Einleitungsgewässer
1 Jahr
¼-jährlich
-
7
Einfache Sichtprüfung (Bauzustand, Funktion)
Entlastungs- und Rückhalteanlagen
1 Jahr (3)
¼-jährlich
(3) (4)
1 Jahr
8
Eingehende Prüfung, Begehung
Entlastungs- und Rückhalteanlagen
5 Jahre (1)
-
5 Jahre (3)
9
Inspektion bzw. Inaugenscheinnahme
Düker
-
-
-
10
Dichtigkeitsprüfung
Becken, Behälter, Zu- und Ablaufeinrichtungen
-
-
-
11
Funktionskontrolle
Messeinrichtungen
monatlich
monatlich
5 Jahre
12
Überprüfung der Messgenauigkeit
Messeinrichtungen
1 Jahr
1 Jahr
5 Jahre
13
Funktionskontrolle
maschinelle Einrichtungen (Pumpen, Schieber, etc.)
monatlich (3)
-
¼-jährlich (4)
14
Inspektion (Schlammspiegel)
Schlammfang
monatlich
monatlich
-
15
Chem. Analyse
Emulsionsspaltanlagen, Zulauf
täglich/pro Charge
täglich/
pro Charge
-
16
Optische Kontrolle (Behandlungserfolg)
Emulsionsspaltanlagen, Ablauf
monatlich bis zu täglich (4)
½-täglich - täglich pro Charge
-
17
Inspektion (Schichtdicke)
Leichtflüssigkeitsabscheider
monatlich
monatlich
-
18
Chem. Analyse
Neutralisationsanlage, Zulauf
täglich/pro Charge
täglich/
pro Charge
-
19
pH-Messung
Neutralisationsanlage, Ablauf
kontinuierlich
kontinuierlich
-
20
Probe, Messung, Sicht-, Funktionskontrolle
physikal./chem. Abwasserbehandlung


2-6 pro Jahr (5)
Bayern: (1): nicht für RW, (2): erstmalig nach 40 Jahren, (3) : ggf. nach jedem Ereignis, (4): abh. v. Abwasseranfall
Baden-Württemberg: (1): nicht für RW, (2): Erstprüfung nach 10 Jahren, (3): RÜB 2-monatlich, (4): ggf. nach jedem Ereignis
Hessen: (1): Erstprüfung nach 15 Jahren (i.d.R. 10 Jahre, RW 20 Jahre), (2): Nur bei Druckleitungen und bestimmten Abwässern, (3): hydraulische Prüfung, (4): Sichtprüfung monatlich, (5): abh. v. Abwasseranfall
 
Tab. A-10 - 3 Inspektionsfristen für Abwasserableitungssysteme gemäß Landesverordnungen (Teil 2)
  Nr. 
  Art der Überprüfung 
  Gegenstand der Überprüfung 
  Mecklenburg-Vorp. 
  Nordrhein-Westfalen 
  Rheinland-Pfalz 
 
 
 
 
 
 
  SÜVO 
  SüwVKan 
  EÜVOA 
1
Einfache Sichtprüfung
Kanalnetz, bauliche Teile und zug. Bauwerke
-
2 Jahre
-
2
Eingehende Sichtprüfung, TV-Inspektion, Begehung
Kanal einschl. Schächte u. Bauwerke
-
10 - 15 Jahre (1)
10 Jahre (1)
3
Dichtheitsprüfung (Druckprüfung)
Abwassersystem
10 Jahre (1)

-
-
4
Leckagedetektion
Abwassersystem
-
-
-
5
Einfache Sichtprüfung, Inaugenscheinnahme
Einleitungsstelle in die Sammelkanalisation
-
siehe Nr. 1 und Nr. 2
-
6
Einfache Sichtprüfung
Einleitungsgewässer
-
½-jährlich bzw. (3)

7
Einfache Sichtprüfung (Bauzustand, Funktion)
Entlastungs- und Rückhalteanlagen
-
monatlich
(RÜ ½-jährlich) oder (2)
monatlich oder (3) (2)
8
Eingehende Prüfung, Begehung
Entlastungs- und Rückhalteanlagen
-
5 Jahre
-
9
Inspektion bzw. Inaugenscheinnahme
Düker
-
½-jährlich
-
10
Dichtigkeitsprüfung
Becken, Behälter, Zu- und Ablaufeinrichtungen
-
-
-
11
Funktionskontrolle
Messeinrichtungen
-
1 Jahr bzw. (3)
-
12
Überprüfung der Messgenauigkeit
Messeinrichtungen
-
-
-
13
Funktionskontrolle
maschinelle Einrichtungen (Pumpen, Schieber, etc.)
-
täglich bis
1 Jahr (2)
monatlich (2)
14
Inspektion (Schlammspiegel)
Schlammfang
monatlich


15
Chem. Analyse
Emulsionsspaltanlagen, Zulauf
täglich

täglich/
pro Charge
16
Kontrolle (Behandlungserfolg)
Emulsionsspaltanlagen, Ablauf
monatlich bis täglich (2)

(4)
17
Inspektion (Schichtstärke)
Leichtflüssigkeitsabscheider
-
¼-jährlich
-
18
Chem. Analyse
Neutralisationsanlage, Zulauf
täglich
-
täglich/
pro Charge
19
pH-Messung
Neutralisationsanlage, Ablauf
-
-
-
20
Probe, Messung, Sicht-, Funktionskontrolle
physikal./chem. Abwasserbehandlung
-
-
(4)
Mecklenburg-Vorpommern: (1): Überprüfung der Dichtigkeit, (2): abh. v. Abwasseranfall
Nordrhein-Westfalen: (1): Erstprüfung. nach 10 Jahren, dann 15 Jahre, (2): Details in SüwVKan, (3): gem. Herstellerangabe
Rheinland-Pfalz: (1): außer RW, (2): nur MW, (3): ggf. nach Ereignissen, (4): Details siehe EÜVOA
 
Tab. A-10 - 4 Inspektionsfristen für Abwasserableitungssysteme gemäß Landesverordnungen (Teil 3)
  Nr. 
  Art der Überprüfung 
  Gegenstand der Überprüfung 
  Saarland 
  Sachsen 
  Thüringen 
 
 
 
 
 
 
  EigenkontrollVO 
  EKVO 
  AbwEKVO 
  (a) 
1
Einfache Sichtprüfung
Kanalnetz, bauliche Teile und zug. Bauwerke
-
-
-
2
Eingehende Sichtprüfung, TV-Inspektion, Begehung
Kanal einschl. Schächte u. Bauwerke
-
20 Jahre (1)
15 Jahre
3
Dichtheitsprüfung (Druckprüfung)
Abwassersystem
-
-
5 Jahre
4
Leckagedetektion
Abwassersystem
-
-
-
5
Einfache Sichtprüfung, Inaugenscheinnahme
Einleitungsstelle in die Sammelkanalisation
-
-
monatlich
6
Einfache Sichtprüfung
Einleitungsgewässer
-
SW: ¼-jährlich
RW: ½-jährlich
monatlich
7
Einfache Sichtprüfung (Bauzustand, Funktion)
Entlastungs- und Rückhalteanlagen
-
¼-jährlich
monatlich
8
Eingehende Prüfung, Begehung
Entlastungs- und Rückhalteanlagen
-
- )
jährlich
9
Inspektion bzw. Inaugenscheinnahme
Düker
-
-
-
10
Dichtigkeitsprüfung
Becken, Behälter, Zu- und Ablaufeinrichtungen
-
-
-
11
Funktionskontrolle
Messeinrichtungen
-
-
5 Jahre
12
Überprüfung der Messgenauigkeit
Messeinrichtungen
-
-
5 Jahre
13
Funktionskontrolle
maschinelle Einrichtungen (Pumpen, Schieber, etc.)
-
-
¼-jährlich
14
Inspektion (Schlammspiegel)
Schlammfang
monatlich
-
-
15
Chem. Analyse
Emulsionsspaltanlagen, Zulauf
täglich
-
-
16
Kontrolle (Behandlungserfolg)
Emulsionsspaltanlagen, Ablauf
monatlich bis zu täglich (1)
-
-
17
Inspektion
Leichtflüssigkeitsabscheider
monatlich
-
-
18
Chem. Analyse
Neutralisationsanlage, Zulauf
täglich
-
-
19
pH-Messung
Neutralisationsanlage, Ablauf
kontinuierlich
-
-
20
Probe, Messung, Sicht-, Funktionskontrolle
physikal./chem. Abwasserbehandlung
-
-
-
Saarland: (1): Gewerbliches Abwasser vor/nach einer Abwasserbehandlungsanlage: 5/10 Jahre
Sachsen: (1): Erstprüfung nach 15 Jahren
 
Tab. A-10 - 5 Inspektionsfristen für Abwasserableitungssysteme gemäß Landesverordnungen (Teil 4)
  Nr. 
  Art der Überprüfung 
  Gegenstand der Überprüfung 
  Schleswig-Holstein 
  - 
  - 
 
 
 
 
 
 
  SüVO 
  - 
  - 
1
Einfache Sichtprüfung
Kanalnetz, bauliche Teile und zug. Bauwerke
-
-
-
2
Eingehende Sichtprüfung, TV-Inspektion, Begehung
Kanal einschl. Schächte u. Bauwerke
5-10 Jahre(1) (2) (3)
-
-
3
Dichtheitsprüfung (Druckprüfung)
Abwassersystem
5-10 Jahre(1) (2) (3)
-
-
4
Leckagedetektion
Abwassersystem
-
-
-
5
Einfache Sichtprüfung, Inaugenscheinnahme
Einleitungsstelle in die Sammelkanalisation
monatlich
-
-
6
Einfache Sichtprüfung
Einleitungsgewässer
monatlich (4)
-
-
7
Einfache Sichtprüfung (Bauzustand, Funktion)
Entlastungs- und Rückhalteanlagen
monatlich (4)
-
-
8
Eingehende Prüfung, Begehung
Entlastungs- und Rückhalteanlagen
½-jährlich
-
-
9
Inspektion bzw. Inaugenscheinnahme
Düker
-
-
-
10
Dichtigkeitsprüfung
Becken, Behälter, Zu- und Ablaufeinrichtungen
-
-
-
11
Funktionskontrolle
Messeinrichtungen
monatlich
-
-
12
Überprüfung der Messgenauigkeit
Messeinrichtungen
-
-
-
13
Funktionskontrolle
maschinelle Einrichtungen (Pumpen, Schieber, etc.)
SW/MW mon.
RW
½-jährlich
-
-
14
Inspektion (Schlammspiegel)
Schlammfang
-
-
-
15
Chem. Analyse
Emulsionsspaltanlagen, Zulauf
-
-
-
16
Optische Kontrolle (Behandlungserfolg)
Emulsionsspaltanlagen, Ablauf
-
-
-
17
Inspektion (Schichtdicke)
Leichtflüssigkeitsabscheider
-
-
-
18
Chem. Analyse
Neutralisationsanlage, Zulauf
-
-
-
19
pH-Messung
Neutralisationsanlage, Ablauf
-
-
-
20
Probe, Messung, Sicht-, Funktionskontrolle
physikal./chem. Abwasserbehandlung
-
-
-
Schleswig-Holstein: (1): nicht für RW, (2): Erstprüfung nach 5 Jahren, dann 10 Jahre, (3): ausgenommen Grundstücksanschlusskanäle, (4): Generelle Sichtkontrolle nach jedem starken Regenereignis


Inhaltsverzeichnis vorherige Seite nächste Seite Index