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A-10.3 Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten


Allgemeines

Der Betrieb und die Wartung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind gemäß DIN EN 858-2 [DIN EN 858-2, 2003] und DIN 1999-100 [DIN 1999-100, 2003] sowie unter Beachtung des DWA-M 167 Teil 1 [DWA-M 167-1, 2007] und DWA-M 167 Teil 2 [DWA-M 167-2, 2007] durchzuführen. Es sind die Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers zu beachten. Betriebsstörungen sind unverzüglich zu beheben.

Der Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten ist vom Betreiber eigenverantwortlich gemäß den Vorgaben der Aufsichtsbehörde, der Eigenkontrollverordnung und im bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zu überwachen. Er kann sich dazu Dritter bedienen. Der Betrieb hat durch sachkundiges und eingewiesenes Personal zu erfolgen (vgl. Anh. A-10.3.5).

Es dürfen keine Stoffe in die Anlage eingeleitet werden, die die bauliche Beschaffenheit und die verfahrenstechnische Funktion der Anlage beeinträchtigen können (z.B. stabile Emulsionen, Batteriesäure, Kühlerschutzmittel).

Abwasser, welches in der Abscheideranlage nicht oder unzureichend behandelt wurde, darf nicht abgeleitet werden. Dies gilt auch für den Zeitraum der Anlagenentleerung/-reinigung.

Der Betreiber hat Störungen und besondere Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Abscheideranlage, eine Beeinträchtigung der Kläranlage oder eine nachteilige Veränderung des Gewässers zur Folge haben, der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren. Bei Indirekteinleitungen ist zusätzlich der Kanalnetzbetreiber zu benachrichtigen.

Sofern im bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis bzw. gemäß wasserrechtlicher Genehmigung zusätzliche Eigenkontrollen, Wartungsarbeiten, Überprüfungen oder kürzere Fristen vorgesehen sind, gelten diese unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Anforderungen.

A-10.3.1 Hinweise zum Betriebstagebuch

Gemäß DIN 1999-100 [DIN 1999-100, 2003] ist im Rahmen der Eigenkontrolle ein Betriebstagebuch zu führen. Je Abscheideranlage ist ein separates Betriebstagebuch anzulegen.

Im Betriebstagebuch sind Zeitpunkt und Ergebnis der durchgeführten Eigenkontrollen, Wartungen und Überprüfungen sowie die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe und die Behebung festgestellter Mängel zu dokumentieren. Es sind weiterhin Nachweise zu ggf. eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Betriebs- und Hilfsstoffen zu führen. Im Betriebstagebuch müssen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten sein:

  1. Stammdatenblätter der Abscheideranlage
  2. Erforderliche Unterlagen
  1. Dokumentation von Maßnahmen zur Eigenkontrolle, Wartung, Überprüfung und Überwachung

Das Betriebstagebuch ist

A-10.3.2 Betriebstagebuch (Muster) zur Dokumentation von Maßnahmen zur Eigenkontrolle, Wartung, Überprüfung und Überwachung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten

Das Muster für ein Betriebstagebuch steht als Word-Datei, zur Verfügung. Der Bericht "monatliche Eigenkontrolle" und der Wartungsbericht des Betriebstagebuches stehen zusätzlich als Excel-Datei zur Verfügung.

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Muster Betriebstagebuch

Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten

letzte Aktualisierung 25.05.2010


(1,0 MB)

Bericht "monatliche Eigenkontrolle" und

Wartungsbericht

letzte Aktualisierung 10.10.2008


(35 KB)

A-10.3.3 Baurechtliche und wasserrechtliche Systematik

Europäische Brauchbarkeitsnachweise und nationale Verwendungsbestimmungen

Eine Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten kann nur

Mit der CE-Kennzeichnung einer Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten ist die Konformität hinsichtlich der harmonisierten Produkteigenschaften nach EN 858 Teil 1 [DIN EN 858-1, 2005] nachgewiesen. Diese Produkteigenschaften werden im Zulassungsverfahren nicht mehr betrachtet. In dieser Norm nicht enthalten sind bestimmte nationale Produkteigenschaften und Regelungen für die Anwendung (Verwendung). Für diese nicht abgedeckten Produkteigenschaften und die Verwendung der Anlage bedarf es zusätzlich einer allgemein bauaufsichtlichen Zulassung (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt). Gegenstand der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind in der Regel

Die technischen Produktregelungen sind in den Bauregellisten A und B definiert. Die Anwendungsregelungen für die Verwendung sind in der Liste der Technischen Baubestimmungen definiert. Abscheideranlagen, die beiden technischen Regeln entsprechen, dürfen mit dem erforderlichen Übereinstimmungsnachweis (Ü- oder PA-Kennzeichnung) in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Einleitungen aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten unterliegen der behördlichen Überwachung.

Bei Direkteinleitung in ein Gewässer ist immer eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.

Bei Indirekteinleitung entfällt die wasserrechtliche Genehmigungspflicht, wenn die bauaufsichtliche Zulassung zusätzliche Festlegungen zu den Anwendungsbereichen, Bemessung, Einbau, Betrieb, Wartung, Kontrolle und Überprüfung beinhaltet. In der Regel muss eine Einleitung dann der Wasserbehörde nur angezeigt werden. Ein Nachweis über die bauaufsichtliche Zulassung ist immer erforderlich.

Bauprodukte bzw. Bauarten, für die es keinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis gibt oder die wesentlich von diesem abweichen, bedürfen einer Zustimmung im Einzelfall. Dies betrifft vor allem ältere bestehende Anlagen wie beispielsweise Abscheideranlagen ohne Koaleszenzstufe. Deren Abscheideleistung für Kohlenwasserstoffe beträgt weniger als 100 mg/l und erfüllt somit nicht die Anforderungen des Anhangs 49 der Abwasserverordnung. Für den weiteren Betrieb einer Abscheideranlage ohne Koaleszenzstufe bedarf es einer Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde.

Wesentliche Änderungen an einer genehmigungspflichtigen Abscheideranlage wie

sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Nachweis der ausreichenden Dimensionierung ist der Anzeige beizufügen.

Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und die wasserrechtliche Genehmigung bzw. Anzeige sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen.

A-10.3.4 Planunterlagen

Für jede Abscheideranlage und den Teil des Entwässerungssystems oberhalb der Anlage, der mit Rohabwasser bzw. Leichtflüssigkeit beauf-schlagt wird, sind folgende Planunterlagen dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen:

A-10.3.5 Sach- und Fachkunde

Sachkunde

Als sachkundig nach DIN 1999-100 [DIN 1999-100, 2003] werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen sicherstellen, dass sie Bewertungen oder Prüfungen im jeweiligen Sachgebiet sachgerecht durchführen. Folgende Anforderungen an den Sachkundigen sind im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Wartung von Abscheideranlagen erforderlich:

Die sachkundige Person kann die Sachkunde für den Betrieb und die Wartung von Abscheideranlagen auf einem Lehrgang mit nachfolgender Vororteinweisung erwerben, den z.B. die einschlägigen Hersteller, Berufsverbände, Handwerkskammern sowie die auf dem Gebiet der Abscheidetechnik tätigen Sachverständigenorganisationen anbieten.

Ein Sachkundenachweis ist in Kopie dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Fachkunde

Gemäß DIN 1999-100 [DIN 1999-100, 2003] sind fachkundige Personen Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, einer zugelassenen Sachverständigenstelle (z.B. in den Ländern Berlin und Hessen) oder sonstiger Institutionen, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb, Wartung und Überprüfung von Abscheideranlagen sowie die gerätetechnische Ausstattung zur Prüfung von Abscheideranlagen verfügen.

A-10.3.6 Eigenkontrolle

Im Rahmen der Eigenkontrolle ist die Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage durch einen Sachkundigen monatlich zu kontrollieren. Zeitpunkt und Ergebnis der monatlichen Eigenkontrolle sind in einem Bericht zu dokumentieren. Eine detaillierte Auflistung der durchzuführenden Maßnahmen kann direkt dem Bericht zur monatlichen Eigenkontrolle (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.2) entnommen werden. Im Wesentlichen sind gemäß DIN 1999-100 [DIN 1999-100, 2003] folgende Arbeiten durchzuführen:

Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

Geräte, die zur Durchführung der monatlichen Eigenkontrolltätigkeiten erforderlich sind, sind vom Betreiber vorzuhalten oder müssen vom beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt werden.

Die Berichte zur monatlichen Eigenkontrolle sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen.

A-10.3.7 Wartung

Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage ist mindestens alle sechs Monate eine Wartung durch einen Sachkundigen durchzuführen. Die Maßnahmen der Wartung ersetzen jeweils die im Rahmen der Eigenkontrolle durchzuführenden Maßnahmen. Eine detaillierte Auflistung der durchzuführenden Maßnahmen kann direkt dem Wartungsbericht (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.3) entnommen werden. Gemäß DIN 1999-100 [DIN 1999-100, 2003] sind dabei neben den Maßnahmen der Eigenkontrolle (vgl. Anh. A-10.3.6) im Wesentlichen folgende Arbeiten durchzuführen:

Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

Neben den durchgeführten Arbeiten sind im Wartungsbericht (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.3) die Messergebnisse zu erfassen und zu bewerten. Es sind außerdem der Anlagenzustand und Hinweise zur Mängelbeseitigung oder zur Verbesserung des Wirkungsgrades aufzuzeigen.

Für die Wartung sind die Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers sowie Maßgaben des bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises zu beachten. Soweit die Abscheideranlage ausschließlich zur

eingesetzt wird, können die Wartungsintervalle in Abhängigkeit des tatsächlichen Anfalls an Schlamm und Leichtflüssigkeit in Eigenverantwortung des Betreibers und mit Zustimmung der Wasserbehörde auf maximal 12 Monate verlängert werden. Kürzere Wartungsintervalle können, z.B. bei wartungsintensiven Anlagensystemen, im Einzelfall oder durch den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis festgelegt werden.

Die Wartungsberichte sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen. Bei Wartung durch eine Fremdfirma ist der Wartungsvertrag dem Betriebstagebuch in Kopie beizufügen.

A-10.3.8 Überprüfung (Generalinspektion)

Vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens 5 Jahren ist eine Abscheideranlage, nach vorheriger Komplettentleerung und Reinigung, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen. Die Überprüfung erfolgt in Form einer Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung durch einen Fachkundigen gemäß DIN 1999-100 [DIN 1999-100, 2003]. Weitergehende Anforderungen (z. B. wasserbehördliche Auflagen) sind zu berücksichtigen.

Die Überprüfung ist eine Nebenbestimmung der Indirekteinleitergenehmigung für die Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser (nach Anhang 49 der Abwasserverordnung).

Über die Generalinspektion ist ein Prüfbericht unter Angabe der Bestandsdaten und eventuell vorhandener Mängel zu erstellen. Eine detaillierte Auflistung der im Rahmen der Generalinspektion durchzuführenden Maßnahmen kann direkt dem Prüfbericht (vgl. Anh. A-10.3.8.1) entnommen werden. Mit der Generalinspektion soll der Nachweis erbracht werden, dass die Anlage bis zur nächsten Generalinspektion

Festgestellte Mängel sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Insbesondere Reparaturen von Beschichtungen sind gemäß § 19i WHG durch Fachbetriebe nach § 19l WHG, die über die notwendige Qualifikation für die erforderlichen Arbeiten verfügen, entsprechend den Herstellerangaben durchzuführen. Ein Nachweis über die Beseitigung der Mängel ist dem Prüfbericht beizulegen.

Für die Generalinspektion hat der Betreiber dem Fachkundigen das vollständige Betriebstagebuch zur Verfügung zu stellen.

Der Prüfbericht ist dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen und den Aufsichtsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

A-10.3.8.1 Prüfbericht über die Durchführung einer Generalinspektion

Für jede Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten ist ein separater Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht gliedert sich in folgende Hauptabschnitte:


Ein Muster Prüfbericht über die Durchführung einer Generalinspektion steht als Word-Datei zur Verfügung.

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Muster Prüfbericht

letzte Aktualisierung 06.01.2010


(448 KB)

Zustandsbeschreibung, Klassifizierung und Fristen zur Behebung von Mängeln

Bei festgestellten Mängeln sind im Prüfbericht Angaben zur Klassifizierung des Mangels und eine Frist für die Mängelbehebung vorzuschlagen. Entsprechende Vorschläge sind in der Bewertungshilfe "Zustandsbeschreibung, Klassifizierung und Fristen zur Behebung von Mängeln" (vgl. Anh. A-10.3.8.2) aufgeführt.

Nachweis der Bemessung

Im Rahmen der Generalinspektion ist auch ein Nachweis der Bemessung der Abscheideranlage durchzuführen und das Ergebnis im Prüfbericht zu dokumentieren. Der Nachweis der Bemessung kann mit Hilfe einer Berechnungstabelle (vgl. Anh. A-10.3.8.3) durchgeführt werden. Die ausgedruckte Tabelle ist in den Prüfbericht, Anlage 3b, einzufügen.

Behebung von Mängeln

Die im Rahmen der Generalinspektion festgestellten Mängel sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde innerhalb der festgelegten Fristen zu beseitigen. Hinweise zur Mängelbehebung liefert die Maßnahmenliste zur Behebung von Mängeln (vgl. Anh. A-10.3.8.4).

Hinweise zur Sanierung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sowie Musterleistungstexte zur Sanierung enthält Anh. A-6.6.

Musterleistungstexte zur Generalinspektion stehen im Anhang A-10.3.8.5 zur Verfügung.

A-10.3.8.2 Bewertungshilfe "Zustandsbeschreibung, Klassifizierung und Fristen zur Behebung von Mängeln"

Die Bewertungshilfe enthält eine auf Grundlage der Struktur des Prüfberichts gegliederte Auflistung von Mängeln (Zustandsbeschreibung) jeweils mit Angaben zur Klassifizierung eines Mangels und Frist für die Mängelbehebung. Darüber hinaus gibt die Tabelle Auskunft, ob im Anschluss an die Mängelbehebung eine Nachprüfung erforderlich ist und liefert Hinweise zum weiteren Vorgehen.

Das Muster für eine Bewertungshilfe steht als PDF-Datei zur Verfügung.

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Bewertungshilfe

"Zustandsbeschreibung, Klassifizierung und Fristen zur Behebung von Mängeln"

letzte Aktualisierung 06.01.2010


(85 KB)

A-10.3.8.3 Exceltabelle zum Nachweis der Bemessung

Die Berechnungstabelle kann

verwendet werden.


Die Berechnungstabelle steht als Excel-Datei in einem Passwort geschütztem Archiv zur Verfügung.

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Zum Öffnen des Passwort geschützten Archivs geben Sie bitte das Passwort für den Bereich "Erlasse" ein.


Berechnungstabelle

letzte Aktualisierung 12.03.2010


(23 KB)

A-10.3.8.4 Maßnahmenliste zur Behebung von Mängeln

Bei der Maßnahmenliste zur Behebung von Mängeln handelt es sich um eine auf Grundlage der Struktur des Prüfberichts gegliederte Liste von Mängeln (Zustandsbeschreibung), jeweils mit Angabe von Möglichkeiten zur Mängelbehebung.

Die Liste kann als Grundlage zur Erstellung der Leistungsbeschreibung für die Sanierung verwendet werden (vgl. Anh. A-6.6). Hierzu sind in der Liste entsprechende Verweise auf die jeweils zu verwendenden Leistungstexte gemäß Anh. A-6.6.3 bzw. auf das Standardleistungsbuch Bau STLB-Bau aufgeführt. Weitere Hinweise zur Mängelbehebung sind in der Spalte "Anmerkungen und Querverweise" enthalten.


Die Maßnahmenliste steht als PDF-Datei zur Verfügung.

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Maßnahmenliste

letzte Aktualisierung 06.01.2010


(95 KB)

A-10.3.8.5 Leistungstexte für die Generalinspektion (Muster)

Die Muster Leistungstexte stehen dem AG zur Erstellung der Leistungsbeschreibung für die Generalinspektion von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten zur Verfügung.

Hinweise zur Generalinspektion sind im Anh. A-10.3.8 enthalten. Alle im Rahmen der Generalinspektion erforderlichen Maßnahmen sind im Muster Prüfbericht (vgl. Anh. A-10.3.8.1) aufgeführt.


Die Muster Leistungstexte zur Generalinspektion stehen als Word-Datei zur Verfügung.

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Muster Leistungstexte für die Generalinspektion

letzte Aktualisierung 06.01.2010


(55 KB)

A-10.3.9 Entnahme und Entsorgung

Die Entnahme und Entsorgung von abgeschiedenen Stoffen darf, wenn entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten und bestehende länderspezifische Regelungen dem nicht entgegen stehen, vom Betreiber selbst durchgeführt werden.

Erfolgt die Entnahme und Entsorgung durch einen Fachbetrieb, ist der Entsorgungsvertrag in Kopie dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen.

Eine Entleerung des Schlammfangs bzw. des Abscheiders muss spätestens erfolgen, wenn die abgeschiedene Schlammmenge die Hälfte des Schlammfangvolumens gefüllt hat bzw. die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80 % der maximalen Speichermenge des Abscheiders erreicht hat.

Bei Abscheidern, die gleichzeitig oder ausschließlich zur Absicherung von Anlagen oder Flächen dienen in bzw. auf denen mit Leichtflüssigkeiten umgegangen wird (z.B. VAwS-Anlagen/Betankungsflächen), ist ergänzend das nach den landesrechtlichen Bestimmungen erforderliche Rückhaltevolumen vorzuhalten. Die abgeschiedene Leichtflüssigkeit ist daher bei einer Unterschreitung dieses Rückhaltevolumens auch dann zu entnehmen, wenn die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80 % der Speichermenge noch nicht erreicht hat [DIN 1999-100, 2003].

Bei der Entleerung der Abscheideranlage sind die Phasen Schlamm, Öl und Wasser getrennt zu entnehmen und getrennt zu halten.

Abfälle aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 8 KrW/AbfG (vgl. Tab. A-10 - 6). Die Zulässigkeit der vorgesehenen Abfallentsorgung ist vom Abfallerzeuger durch einen Entsorgungsnachweis (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.5) zu bescheinigen. Besteht die Möglichkeit, die Zulässigkeit auch über einen Sammelentsorgungsnachweis zu bestätigen, ist dieser nicht durch den Abfallerzeuger sondern durch den Einsammler zu führen.

Zur Dokumentation des Verbleibs der Abfälle, ist ein Begleitscheinverfahren für jeden Transport erforderlich. Bei der Sammelentsorgung oder bei Kleinmengen (£ 2 t Abfallmenge) wird der Nachweis durch Übernahmescheine geführt. Die Entsorgungsnachweise sowie die Begleit- bzw. Übernahmescheine sind in das Betriebstagebuch aufzunehmen. Die Begleitscheine sind dem jeweiligen Entsorgungsnachweis in zeitlicher Reihenfolge zuzuordnen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre.  
Tab. A-10 - 6 Gefährliche Abfälle aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten gemäß AVV
  Anfallstelle 
  Abfallschlüssel 
  Abfallbezeichnung 
Schlamm aus Schlammfängen
1305 01
Feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Feinschlamm aus Abscheidern (II und I)
1305 02
Schlämme aus Öl-/Wasserabscheider
Feststoffe aus den Fangkörben in Einlaufrinnen und -schächten
13 05 03
Schlämme aus Einlaufschächten
Leichtflüssigkeitsphase aus Abscheidern (II und I)
13 05 06
Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
Wasserphase aus Abscheidern (II und I)
130507
Öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
Gemisch aus Schlammfang- und Abscheiderinhalt
13 05 08
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Schlämme aus Emulsionsspaltung
13 0801
Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern
Ölhaltige Konzentrate aus Emulsionstrennanlagen
1308 02
Andere Emulsionen

A-10.3.10 Reinigungsmittel und Hilfsstoffe

Der Einsatz von Reinigungsmitteln und Hilfsstoffen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bestimmte Reinigungsvorgänge (z.B. Unterbodenwäsche, Motorwäsche) sind auch ohne den Einsatz von Reinigungsmitteln und Hilfsstoffen möglich. Sofern auf Reinigungsmittel und Hilfsstoffe nicht verzichtet werden kann, sollten diese in möglichst geringen Ansatzkonzentrationen verwendet werden. Durch die Nachschärfung von Reinigungslösungen anstelle eines Neuansatzes lässt sich ebenfalls eine sparsame Verwendung dieser Stoffe erzielen.

In Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten darf nur Abwasser eingeleitet werden, das abscheidefreundliche Wasch- und Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, es sei denn, die Abscheideranlage ist zur Behandlung von Emulsionen geeignet und zugelassen.

Der Eintrag von Leichtflüssigkeiten und Chemikalien in das Abwasser ist z.B. durch folgende Maßnahmen zu vermeiden:

Regenerate und Konzentrate aus der Frischwasseraufbereitung (z.B. Enthärtungsanlage, Osmoseanlage) dürfen nicht über Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten abgeleitet werden.

Bei der Beachtung folgender Bedingungen entstehen i. d. R. keine stabilen Emulsionen:

Unzulässig ist gemäß Anhang 49 der Abwasserverordnung (Teil B, Absatz 3) der Einsatz von Betriebs- oder Hilfs- und Reinigungsmitteln, die

Der Betreiber hat den Nachweis zu erbringen, dass ausschließlich

eingesetzt werden. Die nach eindeutigen Kriterien festgelegte Produkteigenschaft "abscheidefreundlich" ist dem Anwender/Betreiber durch den Hersteller zu garantieren. Der Nachweis der Zulässigkeit der verwendeten Produkte erfolgt durch die Herstellerangaben, einschließlich des Hinweises, dass o.g. unzulässige Stoffe nicht enthalten sind.

Die erforderlichen Nachweise für die verwendeten Reinigungs- und Hilfsstoffe sowie die dazugehörigen Stoffdatenblätter (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.8) sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen.

1Sofern vorhanden.

2Sofern erforderlich.

3Sofern die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragen gemäß den Anforderungen des Landeswassergesetzes vorgeschrieben ist.

4Sofern erforderlich.

5Sofern ein LAK erstellt wurde. Ansonsten ist ein Fließschema (Skizze) für den oben beschriebenen Bereich anzufertigen.

6Sofern vorhanden.

7Abweichung sind gemäß Produktbeschreibungen der Reinigungsmittelhersteller möglich.


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