A-10.4 Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen für Fette
Allgemeines
Der Betrieb und die Wartung von Abscheideranlagen für Fette sind gemäß DIN EN 1825-2 [DIN EN 1825-2, 2002] und DIN 4040-100 [DIN 4040-100, 2004] sowie unter Beachtung des DWA-M 167 Teil 1 [DWA-M 167-1, 2007] und DWA-M 167 Teil 3 [DWA-M 167-3, 2007] durchzuführen. Es sind die Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers zu beachten. Betriebsstörungen sind unverzüglich zu beheben.
Der Betrieb von Abscheideranlagen für Fette ist vom Betreiber eigenverantwortlich gemäß den Vorgaben der Landes- und satzungsrechtlichen Bestimmungen (Indirekteinleiterverordnung, Abwassersatzung und Eigenkontrollverordnung) und im bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zu überwachen. Er kann sich dazu Dritter bedienen. Der Betrieb hat durch sachkundiges und eingewiesenes Personal zu erfolgen (vgl. Anh. A-10.4.5).
Es dürfen keine Stoffe in die Anlage eingeleitet werden, die die bauliche Beschaffenheit und die verfahrenstechnische Funktion der Anlage beeinträchtigen können wie z.B. stabile Emulsionen, biologische Mittel (Enzyme und Bakterien) zur sogenannten Selbstreinigung der Anlagen sowie
- fäkalienhaltiges Abwasser,
- Regenwasser,
- mineralische Öle und Fette enthaltendes Abwasser,
- Abwasser aus Nassentsorgungs-/Zerkleinerungsanlagen,
- Abwasser aus dem Schlachtbereich und
- Erstarrende Fette in konzentrierter Form (z.B. Frittierfett).
Abwasser, welches in der Abscheideranlage nicht oder unzureichend behandelt wurde, darf nicht abgeleitet werden. Dies gilt auch für den Zeitraum der Anlagenentleerung/-reinigung.
Der Betreiber hat Störungen und besondere Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Abscheideranlage bzw. des Kanalnetzes oder eine Beeinträchtigung der Kläranlage zur Folge haben, zu dokumentieren und den Kanalnetzbetreiber zu benachrichtigen.
Sofern im bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis bzw. gemäß Landes- und satzungsrechtlicher Bestimmungen zusätzliche Eigenkontrollen, Wartungsarbeiten, Überprüfungen oder kürzere Fristen vorgesehen sind, gelten diese unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Anforderungen.
A-10.4.1 Hinweise zum Betriebstagebuch
Gemäß DIN 4040-100 [DIN 4040-100, 2004] ist im Rahmen der Eigenkontrolle ein Betriebstagebuch zu führen. Je Abscheideranlage ist ein separates Betriebstagebuch anzulegen.
Im Betriebstagebuch sind Zeitpunkt und Ergebnis der durchgeführten Eigenkontrollen, Wartungen und Überprüfungen sowie die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe und die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel zu dokumentieren. Es sind weiterhin Nachweise zu ggf. eingesetzten Wasch-, Spül-, Reinigungs-, Desinfektions- und Hilfsmitteln zu führen. Im Betriebstagebuch müssen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten sein:
- Genehmigungen nach Satzungsrecht/Anzeigen (Entwässerungs- und Indirekteinleitergenehmigung)
- Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung (z.B. Baurechtlicher Prüfbescheid vom DIBT)
- Einbau-, Wartungs- und Betriebsanleitung
- Sachkundenachweis Eigenkontrolle und Wartung
- Planunterlagen
- Auszug aus (vorläufigem) Lageplan "Bestand Abwasser"
- Fließschema
- Bauwerkszeichnungen1
- Nachweis Entsorgung, Eigenkontrolle, Wartung und Generalinspektion
- Bericht Entsorgung und Eigenkontrolle
- Wartungsbericht
- Wartungsvertrag2
- Bericht festgestellte Mängel und Nachweis der Mängelbeseitigung
- Entnahmenachweis
- Entsorgungsbelege
- Entsorgungsvertrag(2)
- Prüfbericht Generalinspektion
- Nachweis Spül- und Reinigungsmittel
- vom Betreiber zu führen,
- am Anlagenstandort vorzuhalten,
- der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
- mindestens vierteljährlich vom Betreiber gegenzuzeichnen (vgl. Kap. 4.3) und
- mindestens 5 Jahre nach der letzten Aufzeichnung vom Betreiber aufzubewahren.
A-10.4.2 Betriebstagebuch (Muster) zur Dokumentation von Maßnahmen zur Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung von Abscheideranlagen Fette
Das Muster für ein Betriebstagebuch steht als Word-Datei zur Verfügung. Der Bericht "Entsorgung und Eigenkontrolle" und der Wartungsbericht stehen zusätzlich als Excel-Datei zur Verfügung.
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Muster Betriebstagebuch
Abscheideranlagen für Fette
letzte Aktualisierung 25.05.2010
Bericht Entsorgung und Eigenkontrolle und
Wartungsbericht
letzte Aktualisierung 10.10.2008
(32 KB)A-10.4.3 Baurechtliche und wasserrechtliche Systematik
Grundsätzlich dürfen nur Abscheideranlagen mit bauaufsichtlicher Zulassung eingebaut werden. Es sollten nur Bauteile eingebaut werden, die den Güteanforderungen der Güteüberwachung anerkannter Prüfinstitute entsprechen. Dies gilt gleichermaßen für Schlammfänge und Probenahmeeinrichtungen.
Bei Indirekteinleitung erfolgt die Überwachung in der Regel im Rahmen der kommunalen Indirekteinleiterkontrolle. Die Genehmigungspflicht nach Satzungsrecht entfällt, wenn die bauaufsichtliche Zulassung zusätzliche Festlegungen zu den Anwendungsbereichen, Bemessung, Einbau, Betrieb, Wartung, Kontrolle und Überprüfung beinhaltet. In der Regel muss eine Einleitung dann der zuständigen Stelle (z.B. Tiefbau-, Stadtentwässerungsamt, Abwasserverband) nur angezeigt werden. Ein Nachweis über die bauaufsichtliche Zulassung ist immer erforderlich.
Wesentliche Änderungen einer genehmigungspflichtigen Abwasseranlage wie
- Erweiterungen der Zulaufleitungen zur Abscheideranlage sowie
- Erhöhung der der Abscheideranlage zugeführten Abwassermenge,
sind der örtlichen Behörde anzuzeigen. Ein Nachweis der ausreichenden Dimensionierung ist der Anzeige beizufügen.
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und die satzungsrechtlichen Genehmigungen bzw. Anzeigen sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.4.1 und A-10.4.2) beizufügen.
A-10.4.4 Planunterlagen
Für jede Abscheideranlage und für den Teil des Entwässerungssystems oberhalb der Anlage, der mit Rohabwasser bzw. Fetten beaufschlagt wird, sind folgende Planunterlagen dem Betriebstagebuch (vgl. Anh. A-10.4.1 und A-10.4.2) beizufügen:
A-10.4.5 Sach- und Fachkunde
Sachkunde
Als sachkundig nach DIN 4040-100 [DIN 4040-100, 2004] werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen sicherstellen, dass sie Bewertungen oder Prüfungen im jeweiligen Sachgebiet sachgerecht durchführen. Folgende Anforderungen an den Sachkundigen sind im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Wartung von Abscheideranlagen erforderlich:
- Grundlegende Kenntnisse über die Technik und den Betrieb der Anlage
- theoretische und praktische Kenntnisse über die durchzuführenden Eigenkontroll- und Wartungstätigkeiten
- Führung der Betriebsdokumentation
- Störungen der Anlage müssen erkannt, beurteilt und beseitigt werden können.
Die sachkundige Person kann die Sachkunde für den Betrieb und die Wartung von Abscheideranlagen auf einem Lehrgang mit nachfolgender Vororteinweisung erwerben, den z.B. die einschlägigen Hersteller, Berufsverbände, Handwerkskammern sowie die auf dem Gebiet der Abscheidetechnik tätigen Sachverständigenorganisationen anbieten.
Ein Sachkundenachweis ist in Kopie dem Betriebstagebuch (vgl. Anh. A-10.4.1 und A-10.4.2) beizufügen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Fachkunde
Gemäß DIN 4040-100 [DIN 4040-100, 2004] sind fachkundige Personen Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, einer zugelassenen Sachverständigenstelle oder sonstiger Institutionen, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb, Wartung und Überprüfung von Abscheideranlagen sowie die gerätetechnische Ausstattung zur Prüfung von Abscheideranlagen verfügen.
A-10.4.6 Eigenkontrolle
Im Rahmen der Eigenkontrolle ist die Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage durch einen Sachkundigen zu kontrollieren. Maßnahmen der Eigenkontrolle sind in Verbindung mit der Entsorgung (vgl. Anh. A-10.4.9 "Entnahme und Entsorgung") mindestens monatlich, vorzugsweise zweiwöchentlich oder nach Bedarf auch in kürzeren Intervallen durchzuführen. Die Entleerung muss spätestens erfolgen, wenn die Hälfte des Schlammfangvolumens oder das maximale Fettspeichervolumen der Abscheideranlage erreicht wird. Die Entsorgungsintervalle sind entsprechend festzulegen. Zeitpunkt und Ergebnis der durchgeführten Maßnahmen zur Entsorgung und Eigenkontrolle sind in einem Bericht zu dokumentieren. Eine detaillierte Auflistung der durchzuführenden Maßnahmen kann direkt dem Bericht zur Eigenkontrolle (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.2) entnommen werden. Im Wesentlichen sind gemäß DIN 4040-100 [DIN 4040-100, 2004] folgende Arbeiten durchzuführen:
- Feststellung des Schlammvolumens im Schlammfang,
- Messung der Schichtdicke bzw. des Volumens des im Fettabscheider abgeschiedenen Fetts,
- Entfernung grober Schwimmstoffe an der Schlammfangoberfläche,
- vollständige Entleerung und Reinigung des Schlammfangs und Abscheiders,
- Reinigung und Funktionskontrolle von Schlamm- und Absaugeinrichtungen oder Entsorgungs- und Spüleinrichtungen sowie ggf. des freien Auslaufs der Befülleinrichtung,
- Reinigung der geruchsdichten Abdeckung und ggf. Kontrolle der Dichtung auf Zustand und Dichtfähigkeit,
- Wiederbefüllung der Abscheideranlage bis zum Ruhewasserspiegel.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Geräte zur Durchführung der Eigenkontroll- und Entsorgungstätigkeiten sind vom Betreiber vorzuhalten oder müssen kurzfristig vom beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Die Berichte zur Entsorgung und Eigenkontrolle sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anh. A-10.4.1 und A-10.4.2) beizufügen.
A-10.4.7 Wartung
Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage ist mindestens jährlich eine Wartung durch einen Sachkundigen durchzuführen. Die Maßnahmen der Wartung ersetzen jeweils die im Rahmen der Entsorgung und Eigenkontrolle durchzuführenden Maßnahmen. Eine detaillierte Auflistung der durchzuführenden Maßnahmen kann direkt dem Wartungsbericht (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.3) entnommen werden. Gemäß DIN 4040-100 sind dabei neben den Maßnahmen der Entsorgung im Wesentlichen folgende Arbeiten durchzuführen:
- Kontrolle der Innenwandflächen des Schlammfangs und des Fettabscheiders
- Kontrolle des Zustands der Innenbeschichtung
- Funktionskontrolle der elektrischen Einrichtungen und Installationen, sofern vorhanden.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Neben den durchgeführten Arbeiten sind im Wartungsbericht (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.3) die Messergebnisse zu erfassen und zu bewerten. Es sind außerdem der Anlagenzustand und Hinweise zur Mängelbeseitigung oder zur Verbesserung des Wirkungsgrades aufzuzeigen.
Für die Wartung ist die Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers zu beachten.
Kürzere Wartungsintervalle können, z.B. bei wartungsintensiven Anlagensystemen, im Einzelfall oder durch den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis festgelegt werden.
Die Wartungsberichte sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anh. A-10.4.1 und A-10.4.2) beizufügen. Bei Wartung durch eine Fremdfirma ist ein Wartungsvertrag dem Betriebstagebuch in Kopie beizufügen.
A-10.4.8 Überprüfung (Generalinspektion)
Vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens 5 Jahren ist eine Abscheideranlage, nach vorheriger Komplettentleerung und Reinigung, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen. Die Überprüfung erfolgt in Form einer Generalinspektion mit Nachweis der Dichtheit durch einen Fachkundigen gemäß DIN 4040-100 [DIN 4040-100, 2004]. Weitergehende Anforderungen (z.B. nach landes- und satzungsrechtlichen Auflagen) sind zu berücksichtigen. Eine Dichtheitsprüfung ist ausschließlich für im Erdreich eingebaute Abscheideranlagen erforderlich. Für frei aufgestellte Abscheideranlagen ist eine Sichtkontrolle ausreichend.
Über die Generalinspektion ist ein Prüfbericht unter Angabe der Bestandsdaten und eventuell vorhandener Mängel zu erstellen. Eine detaillierte Auflistung der im Rahmen der Generalinspektion durchzuführenden Maßnahmen kann direkt dem Prüfbericht (vgl. Anh. A-10.4.8.1) entnommen werden. Mit der Generalinspektion soll der Nachweis erbracht werden, dass die Anlage bis zur nächsten Generalinspektion
- ordnungsgemäß betrieben werden wird,
- durch regelmäßige Wartung voll funktionsfähig ist,
- ausreichend bemessen ist,
- den wasserwirtschaftlichen Anforderungen genügt und
- dem Stand der Technik entspricht.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Die Beseitigung von Mängeln sind durch Fachbetriebe, die über die notwendige Qualifikation für die jeweils erforderlichen Arbeiten verfügen, entsprechend den Herstellerangaben durchzuführen. Ein Nachweis über die Beseitigung der Mängel ist dem Prüfbericht beizulegen.
Für die Generalinspektion hat der Betreiber dem Fachkundigen das vollständige Betriebstagebuch zur Verfügung zu stellen.
Der Prüfbericht ist dem Betriebstagebuch (vgl. Anh. A-10.4.1 und A-10.4.2) beizufügen und den örtlichen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
A-10.4.8.1 Prüfbericht über die Durchführung einer Generalinspektion
Für jede Abscheideranlage für Fette ist separater Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht gliedert sich in folgende Hauptabschnitte:
- Administrative und liegenschaftsbezogene Daten im Kopf des Prüfberichts
- Dokumentation und Ergebnis der Generalinspektion
- Anlagen zum Prüfbericht
- Anlage 1: Fußnoten
- Anlage 2: Anlagenschema
- Anlage 3: Nachweis der Bemessung
- Anlage 4: Prüfprotokoll über die Durchführung der Dichtheitsprüfung der Abscheideranlage
- Anlage 5: Kalibrierschein des eingesetzten Messsystems
- Anlage 6: Fotodokumentation der Abscheideranlage
- Anlage 7: Fachkundenachweis des Prüfers
Ein Muster Prüfbericht über die Durchführung einer Generalinspektion steht als Word-Datei zur Verfügung.
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Muster Prüfbericht
letzte Aktualisierung 06.01.2010
Zustandsbeschreibung, Klassifizierung und Fristen zur Behebung von Mängeln
Bei festgestellten Mängeln sind im Prüfbericht Angaben zur Klassifizierung des Mangels und eine Frist für die Mängelbehebung vorzuschlagen. Entsprechende Vorschläge sind in der Bewertungshilfe "Zustandsbeschreibung, Klassifizierung und Fristen zur Behebung von Mängeln" (vgl. Anh. A-10.4.8.2) aufgeführt.
Nachweis der Bemessung
Im Rahmen der Generalinspektion ist auch ein Nachweis der Bemessung der Abscheideranlage durchzuführen und das Ergebnis im Prüfbericht zu dokumentieren. Der Nachweis der Bemessung kann mit Hilfe einer Berechnungstabelle (vgl. Anh. A-10.4.8.3) durchgeführt werden. Die ausgedruckte Tabelle ist in den Prüfbericht, Anlage 3b einzufügen.
Behebung von Mängeln
Die im Rahmen der Generalinspektion festgestellten Mängel sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde innerhalb der festgelegten Fristen zu beseitigen. Hinweise zur Mängelbehebung liefert die Maßnahmenliste zur Behebung von Mängeln (vgl. Anh. A-10.4.8.4).
Hinweise zur Sanierung von Abscheideranlagen für Fette sowie Musterleistungstexte zur Sanierung enthält Anh. A-6.7.
Musterleistungstexte zur Generalinspektion stehen im Anhang A-10.4.8.5 zur Verfügung.
A-10.4.8.2 Bewertungshilfe "Zustandsbeschreibung, Klassifizierung und Fristen zur Behebung von Mängeln"
Die Bewertungshilfe enthält eine auf Grundlage der Struktur des Prüfberichts gegliederte Auflistung von Mängeln (Zustandsbeschreibung) jeweils mit Angaben zur Klassifizierung eines Mangels und Frist für die Mängelbehebung. Darüber hinaus gibt die Tabelle Auskunft, ob im Anschluss an die Mängelbehebung eine Nachprüfung erforderlich ist und liefert Hinweise zum weiteren Vorgehen.
Das Muster für eine Bewertungshilfe steht als PDF-Datei zur Verfügung.
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Bewertungshilfe
"Zustandsbeschreibung, Klassifizierung und Fristen zur Behebung von Mängeln"
letzte Aktualisierung 06.01.2010
A-10.4.8.3 Exceltabelle zum Nachweis der Bemessung
Die Berechnungstabelle steht als Excel-Datei in einem Passwort geschütztem Archiv zur Verfügung.
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Zum Öffnen des Passwort geschützten Archivs geben Sie bitte das Passwort für den Bereich "Erlasse" ein.
Berechnungstabelle
letzte Aktualisierung 06.01.2010
A-10.4.8.4 Maßnahmenliste zur Behebung von Mängeln
Bei der Maßnahmenliste zur Behebung von Mängeln handelt es sich um eine auf Grundlage der Struktur des Prüfberichts gegliederte Liste von Mängeln (Zustandsbeschreibung), jeweils mit Angabe von Möglichkeiten zur Mängelbehebung.
Die Liste kann als Grundlage zur Erstellung der Leistungsbeschreibung für die Sanierung verwendet werden (vgl. Anh. A-6.7). Hierzu sind in der Liste entsprechende Verweise auf die jeweils zu verwendenden Leistungstexte gemäß Anh. A-6.7.3 bzw. auf das Standardleistungsbuch Bau STLB-Bau aufgeführt. Weitere Hinweise zur Mängelbehebung sind in der Spalte "Anmerkungen und Querverweise" enthalten.
Die Maßnahmenliste steht als PDF-Datei zur Verfügung.
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Maßnahmenliste
letzte Aktualisierung 06.01.2010
A-10.4.8.5 Leistungstexte für die Generalinspektion (Muster)
Die Muster Leistungstexte stehen dem AG zur Erstellung der Leistungsbeschreibung für die Generalinspektion von Abscheideranlagen für Fette zur Verfügung.
Hinweise zur Generalinspektion sind im Anh. A-10.4.8 enthalten. Alle im Rahmen der Generalinspektion erforderlichen Maßnahmen sind im Muster Prüfbericht (vgl. Anh. A-10.4.8.1) aufgeführt.
Die Muster Leistungstexte zur Generalinspektion stehen als Word-Datei zur Verfügung.
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Muster Leistungstexte für die Generalinspektion
letzte Aktualisierung 06.01.2010
(54 KB)A-10.4.9 Entnahme und Entsorgung
Die Entnahme und Entsorgung (vgl. Anh. A-10.4.6 "Eigenkontrolle") von abgeschiedenen Stoffen darf vom Betreiber auch selbst durchgeführt werden. Bei einigen frei aufgestellten Abscheideranlagen sind die Entnahme und Entsorgung gemäß Betriebsanleitung des Herstellers nur durch einen Sachkundigen durchzuführen.
Erfolgen Entnahme und Entsorgung durch einen Fachbetrieb, ist der Entsorgungsvertrag in Kopie dem Betriebstagebuch (vgl. Anh. A-10.4.1 und A-10.4.2) beizufügen.
Die Zulässigkeit der Entsorgung von Abfällen aus Abscheideranlagen für Fette (vgl. Tab. A-10 - 7) ist durch einen Sammelentsorgungsnachweis zu bescheinigen. Dieser ist nicht durch den Abfallerzeuger sondern durch den Einsammler zu führen.
Der Nachweis über den Verbleib der Abfälle wird bei der Sammelentsorgung oder bei Kleinmengen (£ 2 t Abfallmenge) durch Übernahmescheine geführt.
Die Übernahmescheine sind in das Betriebstagebuch (vgl. Anh. A-10.4.1 und A-10.4.2) aufzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre.
A-10.4.10 Reinigungsmittel und Hilfsstoffe
Der Einsatz von Spül- und Reinigungsmitteln ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Zur Reduzierung der Gesamtabwasserbelastung werden folgende Maßnahmen bei der Geschirrreinigung empfohlen:
- Konsequentes Trockenvorabräumen der Speisereste vom Spülgeschirr,
- weitgehendes Vorabspülen des Geschirrs ohne Reinigungsmittel und erst dann Einsetzen in die Geschirrspülmaschine.
Es dürfen nur Wasch-, Spül-, Reinigungs-, Desinfektions- und Hilfsmittel in Abwasseranlagen eingeleitet werden, die kein elementares oder freies Chlor enthalten bzw. freisetzen, abscheidefreundlich sind und keine stabilen Emulsionen bilden.
Der Betreiber hat den Nachweis zu erbringen, dass ausschließlich
- abscheidefreundliche Reinigungsmittel und Hilfsstoffe sowie
- zulässige Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe
Die erforderlichen Nachweise für die verwendeten Spül- und Reinigungsmittel sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anh. A-10.4.1 und A-10.4.2) beizufügen.
1Sofern vorhanden.
2Sofern erforderlich.
3Sofern ein LAK erstellt wurde. Ansonsten ist ein Fließschema (Skizze) für den oben beschriebenen Bereich anzufertigen.
4Sofern vorhanden.