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A-2 Reinigung und Inspektion


Die Reinigung und die Inspektion von Abwasseranlagen gehören zu den wesentlichen Aufgaben eines Kanalnetzbetreibers. Dabei ist die Reinigung entweder Bestandteil der Wartung und somit eine Maßnahme zur Bewahrung des Sollzustandes oder eine vorbereitende Maßnahme zur Inspektion. Die Inspektion selbst hingegen dient zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Bei der Reinigung und der Inspektion ist ein Einstieg in die abwassertechnischen Anlagen i.d.R. erforderlich. Insbesondere trifft dies für Schächte und Sonderbauwerke zu. Um Beschäftigte vor berufsbedingten Gefahren zu schützen, gibt es eine Vielzahl von Arbeitsschutzvorschriften. Bei Arbeiten innerhalb von Anlagen des Abwassersystems sind die folgenden Gefahren hervorzuheben:

Für die Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz ist der Unternehmer verantwortlich. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht, bei festgestellten Sicherheitsmängeln deren umgehende Beseitigung zu veranlassen.

Bei der Reinigung und Inspektion ist, wie auch bei allen Baumaßnahmen, grundsätzlich die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen zu beachten (Baustellenverordnung - BaustellV in der aktuellen Fassung).

Erforderliche Unterlagen für die Zustands-erfassung gem. LAK

Zur Durchführung von Reinigungen und Inspektionen müssen Lagepläne des Abwassersystems vorliegen. I.d.R. wird es sich selbst dann um den "vorläufigen Lageplan Bestand Abwasser" handeln, wenn zuvor eine Liegenschaftsvermessung durchgeführt wurde, weil sich vielfach erst nach einer Inspektion der vollständige "Lageplan Bestand Abwasser" erstellen lässt (vgl. Anh. A-9.5).

Der "vorläufige Lageplan Bestand Abwasser" muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung prüft, ob die vorhandene Bestandsdokumentation diesen Anforderungen genügt. Reicht die Qualität nicht aus, ist der "vorläufige Lageplan Bestand Abwasser" zu überarbeiten oder durch eine Vermessung gemäß BFR Verm neu zu erstellen. Bei der Reinigung durch eigenes Personal des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums (BwDLZ) ist grundsätzlich analog zu verfahren.

Erforderliche Unterlagen für die Abnahme- oder Gewährleistungsbefahrung

Für eine sachgerechte Durchführung der optischen Inspektion im Rahmen der Abnahme- oder Gewährleistungsbefahrung eines sanierten oder neu gebauten Abschnittes ist grundsätzlich der Lageplan "Bestand Sanierung" erforderlich (vgl. Anh. A-9.6). Liegt dieser nicht vor, sind der Lageplan "Bestand Abwasser" oder entsprechende Auszüge (vgl. Anh. A-9.5) mit ggf. händisch eingetragenen, ergänzenden Angaben zu versehen:

Außerdem sind dem Inspekteur Informationen über zu inspizierende sanierte oder neu gebaute Anlagen, die im Rahmen einer Abnahme- oder Gewährleistungsbefahrung von Belang sind, zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören z.B.

Einweisung des Inspekteurs für die Abnahme- oder Gewährleistungsinspektion

Vor der Abnahme- oder Gewährleistungsinspektion ist der Inspekteur durch einen Fachingenieur einzuweisen. Dabei ist der Inspekteur auf besondere Erfordernisse aufmerksam zu machen.


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