A-8.6 Aufstellung einer Entscheidungsunterlage-Bau auf Grundlage des LAKs
LAK und ES-Bau
(1) Mit der Festlegung des Bedarfs an Baumaßnahmen im LAK Teil B ist im Regelfall die zeitnahe Erstellung einer Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) erforderlich. Eine ES-Bau bezieht sich immer auf eine einzelne große Baumaßnahme, die in mehrere Sanierungsabschnitte unterteilt werden kann. Werden in einem LAK mehrere Baumaßnahmen vorgeschlagen, ist das LAK die Grundlage für mehrere Entscheidungsunterlagen-Bau. Auf Basis eines LAKs erfolgt die Erstellung einer ES-Bau entsprechend [RBBau, 2003] (Abschnitt E bzw. L1). Auf diesbezügliche Erlasse des BMVg/BMVBS wird hingewiesen (vgl. Anh. A-13.1).
Infrastrukturelle Gültigkeit des LAKs
(2) Die verwaltende Dienststelle (z.B. die WBV im Geschäftsbereich des BMVg) prüft vor Aufstellung einer ES-Bau die Vereinbarkeit des LAKs mit dem aktuellen Nutzungskonzept der Liegenschaft. Bei einer Veränderung des Nutzungskonzeptes ist die Festlegung der Baumaßnahmen im Bedarfsfall durch die Bauverwaltung zu aktualisieren. In Abhängigkeit von Art und Umfang der Auswirkungen der Veränderung auf die abwassertechnischen Anlagen ist die Objektplanung (z.B. Reparatur statt Neubau bei verkürzter Nutzungsdauer) oder in außergewöhnlichen Fällen die Generelle Planung (z.B. bei Aufgabe eines Teils der Liegenschaft) zu aktualisieren.
Sanierung weiterer Außenanlagen
(3) Vor der Aufstellung der ES-Bau prüft die verwaltende Dienststelle auf Grundlage des Sanierungsbedarfs der Außenanlagen die Kombinierbarkeit mehrerer Bauvorhaben.
- Bei ausschließlicher Sanierung von abwassertechnischen Anlagen ist das LAK die alleinige baufachliche Grundlage zur Erstellung der ES-Bau.
- Bei der Sanierung von abwassertechnischen Anlagen und der Sanierung weiterer Außenanlagen wird mit der Aufstellung der ES-Bau die Bauaufgabe auf Grundlage des LAKs sowie der Festlegung weiterer Baumaßnahmen an anderen Außenanlagen (z.B. weitere Versorgungsanlagen, Straßen) fachübergreifend definiert. Kosteneinsparpotenziale sind zu nutzen.
Die Bauverwaltung ist im Bedarfsfall beratend hinzuzuziehen.
Monetäre Gültigkeit des LAKs
(4) Zur Aufstellung der ES-Bau aktualisiert im Bedarfsfall die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung die Kostenermittlung für die durchzuführenden Baumaßnahmen. Eine Aktualisierung ist immer erforderlich, wenn
- von den Festlegungen des LAKs abweichende Baumaßnahmen definiert werden,
- die der Kostenermittlung im LAK zugrunde liegenden Preise nicht mehr aktuell sind.
ES-Bau im Geschäftsbereich des BMVg
(5) Im Geschäftsbereich des BMVg ist das LAK die Grundlage zur Erstellung der Teile II und V einer ES-Bau.
Der Teil II der ES-Bau enthält die Infrastrukturforderung, die sich für den Teil Abwasser aus dem LAK (Generelle Betrachtung) direkt ableitet.
und im Bedarfsfall (vgl. Abs. (2) und (3)) aus Angaben über
- den Sanierungsbedarf weiterer Außenanlagen,
- fachübergreifende Optimierungsmöglichkeiten und/oder
- eine Veränderung des Nutzungskonzeptes.
Der Teil V der ES-Bau enthält die Erläuterung (Muster 7) und Darstellung der Baumaßnahme (Objektbezogene Betrachtung) mit
- den Anforderungen weiterer Fachgebiete,
- dem aktuellen Nutzungskonzept und
- der aktuellen Kostenermittlung (Muster 6).
(6) Das Verfahrensschema zur Aufstellung einer ES-Bau im Geschäftsbereich des BMVg ist in Abb. A-8 - 2 dargestellt:
Abb. A-8 - 2 Verfahrensschema zur Aufstellung einer ES-Bau auf der Grundlage eines LAKs bis zur Beauftragung der EW-Bau im Geschäftsbereich des BMVg entsprechend RBBau, Abschnitt L1![]()