(1) Das Vergabeverfahren ist ebenfalls im „Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen
des Bundes“ [VHB] geregelt.
Nebenangebote
(2) Nebenangebote sind zu werten, wenn sie in der Auftragsbekanntmachung oder in den
Vergabeunterlagen zugelassen sind (§ 16d Abs. 3 VOB/A). Die Wertung erfolgt nach den
Grundsätzen, die für das Hauptangebot gelten. Die angebotene Alternative muss somit
auch den ausgeschriebenen Qualitätsanforderungen entsprechen. Können die Qualitätsanforderungen
nicht nachgewiesen werden ist das Nebenangebot von der Wertung auszuschließen.
(3) Wenn Nebenangebote nicht zugelassen sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 3a VOB/A), ist dies im
Vergabevermerk zu begründen. Sollten dennoch Nebenangebote abgegeben werden, müssen
diese ausgeschlossen werden. Außerdem kann der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen
angeben, dass die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zugelassen ist (§ 8 Abs. 2 Nr.
4 VOB/A).
Qualitätsanforderungen
(4) Die Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen
zu angemessenen Preisen vergeben (§ 2 Absatz 3 VOB/A).
(5) Bei der Vergabe sind nur die Unternehmen zu berücksichtigen, die geeignet sind
und die erforderlichen Qualitätsanforderungen erfüllen können. Zusätzlich ist zu prüfen,
ob das Angebot in einem angemessenen Verhältnis zur zu erbringenden Leistung steht.
(6) Für die Güteüberwachung kann eine geeignete und unabhängige Institution eingeschaltet
werden. Weitere Hinweise sind dem Anh. A-2 (Reinigung und Inspektion) und dem Anh. A-6 (Sanierungsverfahren) zu entnehmen.