BFR Abwasser
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Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Kapitel  > 3 Planung und Ausführung von Baumaßnahmen > 3.3 Bauausführung > 3.3.4 Abnahme und Übergabe
3.3.4 Abnahme und Übergabe
(1) Die Abnahme der Baumaßnahme und die Übergabe an den Betreiber sind grundsätzlich zeitgleich durchzuführen.
Abnahme
(2) Die Abnahme erfolgt durch die Bauverwaltung und richtet sich nach § 12 VOB/B.
(3) Die Abnahme von Kanälen und Sonderbauwerken (z.B. Abscheider) erfordert eine optische Inspektion und eine Dichtheitsprüfung (vgl. Anh. A-2). Diese Leistungen sind nicht vom Durchführenden der Baumaßnahme zu erbringen oder zu vergeben und daher gesondert auszuschreiben.
Verfügt der Betreiber über eigene Kanalinspektionsfahrzeuge, nimmt dieser die optische Inspektion i.d.R. selbst vor.
Zur Durchführung der optischen Inspektion sind dem Inspekteur Unterlagen gem. Anh. A-2 zu übergeben.
(4) Sofern die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung nicht selbst feststellen kann, ob das abzunehmende Bauwerk die geforderten Eigenschaften aufweist, ist die Einschaltung von Gutachtern erforderlich (z.B. bei Sanierungsmaßnahmen von Abwasserkanälen der E-Modul, die Zusammensetzung des Harzes oder die Art der Glasfaser bei Inlinern).
Übergabe
(5) Die Bauübergabe der abgenommenen Maßnahmen an den Bedarfsträger richtet sich nach Abschnitt H der [RBBau]. Hinweise zur Festlegung und Beschreibung der erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauübergabe zu übergeben sind, sind in Anhang A-10.6 gegeben.
Mängel
(6) Die Beseitigung von Mängeln, die erst nach erfolgter Abnahme festgestellt werden, ist unmittelbar nach deren Feststellung innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu fordern.
 
(7) Werden bei neu hergestellten Kanälen wesentliche Mängel wie z.B. Undichtigkeiten oder Risse festgestellt, sind diese Kanäle grundsätzlich zu erneuern. Sind die Kosten einer Erneuerung unverhältnismäßig hoch, so können auch Reparaturverfahren und Renovierungen in Verbindung mit Preisabschlägen vereinbart werden. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt gem. § 13 der VOB/B für diese Leistung eine Verjährungsfrist von mindestens 2 Jahren neu.
(8) Mängel an sanierten Kanälen sind in geeigneter Weise zu beheben. Es ist sicherzustellen, dass nach der Nachbesserung keine Verschlechterung der geforderten Haltbarkeit eingetreten ist.