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A-2.5.4 Prüfungsanforderungen für bestehende Kanäle, Leitungen und Schächte
Wiederkehrende Dichtheitsprüfungen gemäß [DIN 1986-30] Tabelle 2 sollen zeigen, ob bestehende abwassertechnische Anlagen unter Betriebsbedingungen dicht sind.
Die wiederkehrende Prüfung von bestehenden Kanälen, Leitungen und Schächten erfolgt vorwiegend durch die optische Inspektion. Nur wenn der bauliche Zustand eine nicht ausreichende Dichtheit vermuten lässt, ist eine Dichtheitsprüfung nach [DWA-M 149-6] durchzuführen.
Für die Dichtheitsprüfung bei sich in Betrieb befindlichen Anlagen gelten nach [DIN 1986-30] geringere Anforderungen an den Prüfdruck als nach [DIN EN 1610] für neu gebaute und sanierte Anlagen. Die einfache Dichtheitsprüfung nach [DIN 1986-30] (DR2) wird durch Auffüllung mit Wasser bis 0,5 m über Rohrscheitel durchgeführt. Diese Anforderung an die Druckprüfung entspricht dem Grenzwert I nach [DWA-M 149-6]. Zur Differenzierung wird die Dichtheitsprüfung nach [DIN EN 1610] in [DIN 1986-30] mit DR1 bezeichnet.
Außerdem besteht die Gefahr, mit zu hohen Prüfdrücken Undichtigkeiten erst herbeizuführen. Bei wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen müssen also geringere Prüfungsanforderungen als bei der Neubauabnahme eingehalten werden.
Für die Festlegung von Sanierungsprioritäten sind in Abhängigkeit des Ausmaßes der Undichtigkeit sowie unter Berücksichtigung von Aspekten des Boden- und Grundwasserschutzes sowie der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Grenzwerte für den Wasser- bzw. Luftdruckverlust definiert, die eine Abschätzung des Handlungsbedarfes ermöglichen.
*
Bis Grenzwert I besteht kein Handlungsbedarf.
*
Im Bereich größer Grenzwert I bis zu Grenzwert II besteht ein lang- bis mittelfristiger Handlungsbedarf.
*
Oberhalb des Grenzwertes II besteht kurzfristiger Handlungsbedarf.
Die Dichtheitsprüfung kann in einer der nachfolgenden Varianten durchgeführt werden:
*
Variante 1: Netzweise, haltungsweise bzw. abschnittsweise Prüfung,
*
Variante 2: Prüfung aller Rohrverbindungen,
*
Variante 3: Exemplarische Prüfung einzelner Rohrverbindungen
Erläuterungen zu den Varianten sind in [DWA-M 149-6] enthalten.
A-2.5.4.1 Luftüberdruck- und Luftunterdruckprüfung für Kanäle und Leitungen
Für die Luftüberdruck- und Luftunterdruckprüfung gelten nachfolgende Prüfungsanforderungen für die Grenzwerte I und II:
Tab. A-2 - 17 Regelwerke und Prüfungsanforderungen für die Luftüberdruckprüfung
Prüfungsanforderungen „Luftüberdruckprüfung“
- bestehende Abwasserkanäle und -leitungen -
Regelwerke
Prüfdruck
p
0
Prüfzeit
t
Zul. Druckdifferenz
 

DWA-M 149-6
 
 
 

100 mbar (10 kPa)
Grenzwert I:
 
Grenzwert II:
mit DN in mm
Die Mindestprüfdauer beträgt 5 Sekunden!
 
 
 

15 mbar (1,5 kPa)
 
Tab. A-2 - 18 Regelwerke und Prüfungsanforderungen für die Luftunterdruckprüfung
Prüfungsanforderungen „Luftunterdruckprüfung“
- bestehende Abwasserkanäle und -leitungen -
- außerhalb von Wassergewinnungsgebieten -
Regelwerke
Prüfdruck
p
0
Prüfzeit
t
Zul. Druckdifferenz
 



DWA-M 149-6
 
 
 

100 mbar (10 kPa)
Grenzwert I:
 
Grenzwert II:
mit DN in mm
Die Mindestprüfdauer beträgt 5 Sekunden!
 
 
 

12 mbar (1,2 kPa)
Hinweise
*
Die Dauer der Beruhigungszeit tB ist nach Ermessen des Sachkundigen im Einzelfall festzulegen. Die Beruhigungszeit ist beendet, wenn sich ein konstanter Drucklinienverlauf einstellt, d. h. der Temperaturausgleich zwischen komprimierter Luft und Rohrwand bereits beendet ist.
*
Luftüberdruck- und Luftunterdruckprüfungen bei Nennweiten größer DN 1200 sind wegen technisch schwieriger Randbedingungen und aus wirtschaftlichen Gründen oft nicht empfehlenswert. In solchen Fällen sollte die Dichtheit mit Hilfe einer Infiltrationsprüfung oder durch eine einfache Sichtprüfung nachgewiesen werden.
A-2.5.4.2 Wasserdruckprüfung für Kanäle, Leitungen und Schächte
Kanäle und Leitungen
Grenzwerte I und II für die Kanäle und Leitungen [DWA-M 149-6]
Tab. 2 - 19 Grenzwerte I und II für Kanäle und Leitungen [DWA-M 149-6]
Parameter
Grenzwert I
Grenzwert II
Zulässiger Wasserzugabewert
0,2 l/m² benetzte Rohrinnenfläche
1,0l/m² benetzte Rohrinnenfläche
Prüfdruck/Füllstandshöhe1
50 mbar (5 kPa, 0,5 m Wassersäule) am Hochpunkt der Leitung
Prüfdauer
15 Minuten2
2,5 Minuten
Ist dies bei der Prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen nicht möglich, können Grundleitungen innerhalb des Gebäudes bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes oder Unterkante der Reinigungsöffnung in der Fallleitung mit Wasser aufgefüllt werden.
ist kein Wasserverlust feststellbar, kann die Prüfdauer auf 5 Minuten reduziert werden.
Schächte
Grenzwerte I und II für die Schachtprüfung [DWA-M 149-6]
Tab. 2 - 20 Grenzwerte I und II für Schächte [DWA-M 149-6]
Parameter
Grenzwert I
Grenzwert II
Zulässiger Wasserzugabewert
0,4 l/m² benetzte Wandungsfläche
12,0l/m² benetzte Wandungsfläche
Prüfdruck/Füllstandshöhe
50 mbar (5 kPa, 0,5 m Wassersäule) über Rohrscheitel der höchsten Leitungseinbindung
Prüfdauer
15 Minuten