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A-2.5.9 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Die mit Arbeiten innerhalb von Anlagen des Abwassersystems verbundenen Gefahren und daraus resultierenden Vorschriften sind in Anh. 2, Abschnitt „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ aufgeführt. Darüber hinaus gelten bei Durchführung von Dichtheitsprüfungen die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der Berufsgenossenschaften und des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK). Die in der aktuellen Fassung der Berufsgenossenschaftlichen Information DGUV Information 201-022 (bisherige BGI 802) enthaltenen „Sicherheitshinweise für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten“ sind einzuhalten. Demnach sind Dichtheitsprüfungen mit Luft als gefährliche Arbeit einzustufen. Folgende Mindestanforderungen sind gemäß [DWA-A 139] einzuhalten:
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Die Dichtheitsprüfung darf nicht von einer einzelnen Person durchgeführt werden.
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Mit der Durchführung von Dichtheitsprüfungen sind ausschließlich Personen zu beauftragen, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind.
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Es ist ein Aufsichtsführender zu bestellen.
Das zur Dichtheitsprüfung eingesetzte Personal muss
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bau-, betriebs- und materialtechnisches Fachwissen über Abwasserleitungen und -kanäle besitzen,
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eine mindestens einjährige Praxis und
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einen aktuellen Sachkundenachweis für das verwendete Verfahren (z. B. DWA-Sachkunde für Dichtheitsprüfung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden) aufweisen.