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A-10.3.1 Hinweise zum Betriebstagebuch
Gemäß [DIN 1999-100] ist im Rahmen der Eigenkontrolle ein Betriebstagebuch zu führen. Je Abscheideranlage ist ein separates Betriebstagebuch anzulegen. Örtlich abweichende Regelungen sind zu beachten.
Im Betriebstagebuch sind Zeitpunkt und Ergebnis der durchgeführten Eigenkontrollen, Wartungen und Überprüfungen sowie die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe und die Behebung festgestellter Mängel zu dokumentieren. Es sind weiterhin Nachweise zu ggf. eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Betriebs- und Hilfsstoffen zu führen. Im Betriebstagebuch müssen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten sein:
1.
Stammdatenblätter der Abscheideranlage
2.
Erforderliche Unterlagen
*
Wasserrechtliche Genehmigungen/Anzeigen (Entwässerungs-, Indirekt- und Direkteinleitergenehmigung)
*
Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung (z.B. Baurechtlicher Prüfbescheid vom DIBT) oder Nachweis CE-Kennzeichen.
*
Einbau-, Wartungs- und Bedienungsanleitung
*
Sachkundenachweis Eigenkontrolle und Wartung
*
Planunterlagen
*
Auszug aus (vorläufigem) Lageplan „Bestand Abwasser“
*
Fließschema
*
Bauwerkszeichnungen1
*
Rechnerischer Nachweis der erforderlichen Überhöhung oder
*
Nachweis einer geeigneten Sicherung gegen Austritt von Leichtflüssigkeit
3.
Dokumentation von Maßnahmen zur Eigenkontrolle, Wartung, Überprüfung und Überwachung
*
Nachweis monatliche Eigenkontrolle, Wartung und Generalinspektion
*
Bericht monatliche Eigenkontrolle
*
Nachweis der Kontrolle und Wartung der Sicherheitseinrichtungen gegen Austritt von Leichtflüssigkeit
*
Wartungsbericht
*
Wartungsvertrag2
*
Bericht festgestellte Mängel und Nachweis der Mängelbeseitigung
*
Entnahmenachweis
*
Entsorgungsbelege
*
Entsorgungsvertrag(1)
*
Prüfbericht Generalinspektion
*
Überwachungsnachweis
*
Bericht und Nachweis Laboranalysen(1)
*
Nachweis Reinigungsmittel und Hilfsstoffe(1)
*
Stoffdatenblätter für verwendete Reinigungsmittel und Hilfsstoffe
Das Betriebstagebuch ist
*
vom Betreiber zu führen,
*
am Anlagenstandort vorzuhalten,
*
mindestens vierteljährlich vom Betreiber oder dem Gewässerschutzbeauftragten3 gegenzuzeichnen (vgl. Kap. 4.3),
*
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und
*
mindestens 5 Jahre nach der letzten Aufzeichnung vom Betreiber aufzubewahren.
Sofern vorhanden.
Sofern erforderlich.
Sofern die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragen gemäß den Anforderungen des Landeswassergesetzes vorgeschrieben ist.