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A-8.1.3 Hinweise für den AG zur Abgrenzung von Honoraranfragen zum LAK Teil A / Teil B und LAK für kleine Liegenschaften
Die zuvor beschriebenen Hinweise und inhaltlichen Vorgaben für die Erstellung von Honoraranfragen gelten gleichermaßen für das LAK Teil A, Teil B und für das LAK für kleine Liegenschaften, sofern nachfolgend keine ergänzenden Hinweise gegeben werden.
Es ist zunächst zu prüfen, ob die Größe des betrachteten Abwassersystems (Länge des Kanalnetzes, Einzugsgebietsgröße) die Beauftragung des gesamten Umfangs der Hono­raranfragen zum LAK rechtfertigt.
Honoraranfrage zum LAK für kleine Liegenschaften
Bei kleinen Liegenschaften, bei denen die Länge des Entwässerungssystems in der Regel weniger als 1000 Meter umfasst, ist die Honoraranfrage zum LAK für kleine Liegenschaften anzuwenden.
Bei kleinen Liegenschaften (vgl. Kapitel 3.1.4) ergibt sich der verminderte Leistungsumfang gegenüber dem LAK Teil A und Teil B aus folgenden Überlegungen:
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Auf den Einsatz hydrologischer Simulationsverfahren kann verzichtet werden. Für die hydraulische Berechnung von Entwässerungssystemen in kleinen Liegenschaften sind empirische, tabellarische Berechnungsverfahren im Regelfall ausreichend (vgl. DIN EN 752).
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Die begrenzte räumliche Ausdehnung und geringe Komplexität der Entwässerungssysteme in kleinen Liegenschaften erfordern im Regelfall keine alternative Untersuchung von Sanierungsvarianten und keine Festlegung von Sanierungsabschnitten.
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Aufgrund des geringeren Leistungsumfangs reduziert sich der Umfang der zu erstellenden Themenpläne (vgl. Anhang A-9 "Pläne").
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Der Bedarf an Baumaßnahmen, der innerhalb eines LAK für kleine Liegenschaften ermittelt wird, ist im Regelfall als Bauunterhaltungsmaßnahme einzuordnen.
Mindestleistungsumfang
Für die Einhaltung von Anforderungen der RBBau, Abschnitt K1 an ein baufachliches Gutachten sowie für die erforderliche Veranschlagung und Bedarfsbeschreibung für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (vgl. RBBau, Abschnitt D) ist mit dem LAK für kleine Liegenschaften ein Mindestumfang an Leistungen erforderlich (vgl. Kap. 3.1.4).