BFR Abwasser
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Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Kapitel  > 3 Planung und Ausführung von Baumaßnahmen > 3.3 Bauausführung > 3.3.6 Mängelansprüche
3.3.6 Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche sind im § 13 der VOB/B geregelt.
(2) Drei Monate vor der Verjährungsfrist ist nach RBBau H 3 für Mängelansprüche grundsätzlich, insbesondere nach Sanierungsmaßnahmen in geschlossener Bauweise, eine optische Inspektion (sog. Gewährleistungsbefahrung) mit einer vorhergehenden Reinigung durchzuführen. Diese Leistungen sind nicht vom Durchführenden der Baumaßnahme zu erbringen oder zu vergeben und sind daher gesondert auszuschreiben. Die Leistungen sind gemäß den Vorgaben der BFR Abwasser durchzuführen.
(3) Die Bauverwaltung hat den Betreiber rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist über das Erfordernis zur Gewährleistungsbefahrung zu informieren
(4) Verfügt der Betreiber über eigene Reinigungs- bzw. Kanalinspektionsfahrzeuge, nimmt dieser die Leistungen i.d.R. selbst vor. In Liegenschaften der Bundeswehr ist das meist das für die jeweilige Liegenschaft zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum.
(5) Bei Neuanlagen oder Sanierung von Abscheidern für Leichtflüssigkeiten oder für Fette ist eine Generalinspektion nach [Anhang A-10.3.8 bzw. A-10.4.8] drei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist durchzuführen.
(6) Bei Vergabe der Leistungen von sog. „militärischen Baumaßnahmen“ erfolgt die Finanzierung im Geschäftsbereich des BMVg folgendermaßen:
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Eine notwendige Gewährleistungsbefahrung wird zur eigentlichen Baumaßnahme mit ausgeplant, d.h. nach der Übergabe bzw. Übernahme der Baumaßnahme sind die notwendigen Haushaltsmittel und der erforderliche Zeitbedarf mit einzuplanen.
Übergangsregelungen:
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Wenn die Baumaßnahme vor Ablauf der Mängelansprüche, in der Regel vier Jahre, noch nicht schlussgerechnet wurde, wird die Finanzierung der Gewährleistungsbefahrung über die Aufstellung eines Nachtrages zur Baumaßnahme sichergestellt.
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Wenn - im Ausnahmefall - die Baumaßnahme bereits schlussgerechnet wurde, erfolgt die Finanzierung dieser Kanal-TV-Befahrung zu Lasten der Haushaltsmittel des Kapitels 1408 Titel 517 01 (Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume) des jeweils zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrums (BwDLZ).
(7) Bei sog. „nichtmilitärischen Baumaßnahmen“ erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Maßnahmenträgerin unter folgenden Voraussetzungen:
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Bei Bauunterhaltsmaßnahmen nach Abschnitt C der RBBau oder
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Bei Beauftragung von Großen und Kleinen Baumaßnahmen nach den Abschnitten D und E der RBBau.
(8) Durch die Gewährleistungsbefahrung festgestellte Mängel sind in geeigneter Weise durch den Auftragnehmer zu beseitigen.